Ist das alles wirklich Rechtens

| 29. Dezember 2019 16:12 |
Preis: 30,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


18:15
Hallo, ich bin neu hier und brauche dringend Rat.....ich bin in folgender Situation.
Eine ehemalige Freundin von mir hat noch Schulden bei und uns offen.
Diese möchte Die aber nicht begleichen und sagt sie ist sich keiner Schuld bewusst,obwohl sie unter Zeigen einen mündlichen Vertrag geschlossen hat.und hat auf Anschreiben reagierte sie nicht,und sie hat alle Telefone gesperr,damit wir sie nicht erreichen können.Dadurch,dass wir ihr eventuelle Lohnpfändung ersparen wollten und uns keine andere Möglichkeit einfiel sie Letztmalig an ihre Schulden zu erinnern haben wir die Firma in der sie arbeitet über einen ganz normalen Button angeschrieben,mit der Bitte der ehemaligen Freundin auszurichten,dass Si3 bitte auf die Schuldfrage eingeht,bzw.die Schulden zahlt,damit sie nicht vor Gericht landen.nun ereilte uns am 27.12 eine Unterlassunfsklage,die mein Mann unterzeichnen sollte,obwohl der Dame durch das Anschreiben der Firmeninternen Accounts keinerlei Schaden entstanden ist.
Mein Mann bat um kurze Mail,wenn die Erste eingetroffen ust(kann ja mal verloren gehen)
Auch auf die Zweite Erinnerungsmail gab es keine Antwort.Eine Dritte hat er sich erspart.
Auch liegen zwischen dem Anschreiben(nichtmal an den Arbeitgever gerichtet) und dem Eintreffen des Schreibens ihres Anwalt bereits 36 Tage,in diesen Tagen haben wir weder die Dame noch deren Arbeit oder sonstiges angeschrieben,sondern uns in der Zeit einen Anwalt gesucht,der Momentan nicht erreichbar ist.
Das heißt wir sollen etwas unterlassen,was wir sowieso die 36 Tage unterlassen haben.ein weiteres Anschreiben an ihre Arbeit hatten wir auch nicht vor(wir haben darum gebeten uns mitzuteilen ob die Nachricht ankam)Trotzdem gilt mein Mann angeblich als Widerholungstäter.
Obwohl wir lediglich nochmal gefragt ob sie angekommen ist,auch hier keine Reaktion.
Anbei hat der Anwalt auf Unterlassung von etwas gepocht,was niemals von uns so formuliert wurde( ich habe absichtlich nicht gesagt um welche Schuld es sich bei der Dame handelt,sondern lediglich,dass sie bei uns etwas begleichensoll,dadurch dass wir nicht anders ohne Anwalt an sie rankamen und keinerleiAnstalten machte zu reagieren wählte ich diesen Weg.Sie wurde nicht beleidigend oder sonstiges wir wollten lediglich erreichen ,dass sie sic/äußert und die Fristen wahrt.
Isteine Unterlassenserklärung überhaupt rechtens wenn der Anwalt etwas zitiert was es so nie gegeben hat( angeblich hat mein Mann geschrieben die Dame hätte Schulden bei ihm....daran hängt der Anwalt sich gerade auf,obwohl lediglich geschrieben wurde,dass die Dame Schulden begleichen soll bei wem hat er nicht gesagt)
Außerdem wurden wir im Schreiben beleidigt,wir haben alles nur frei erfunden um uns zu rächen,er wirft uns vor was wir machen ist erspresserisch und perfide......so einen langen Anwaltsbrief von geschlagenen 2 DIN A 4 Seiten habe ich noch nicht gesehen.Darf er uns so beleidigen.?
Ist mein Mann wegen der Bitte um Weitergabe und einer weiteren Mail ob die erste angekommen ist eine Gefahr zwecks Wiederholungstäter?
Und vor allem ........warum schickt er eine Unterlassungserklärung er’s 25 Tage nachdem seine Mandantin deswegen bei ihm war ab?
Sollte das nicht eigentlich gleich passieren,wäre zumindest in ihrem Interesse gewesen?
Dankesehr an alle schonmal fürs lesen.
29. Dezember 2019 | 17:09

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:

Ob wirklich alles Rechtens ist, kann ohne genaue Kenntnis des Anwaltsschreibens nicht gesagt werden; es spricht jedoch sehr viel dafür, dass die Unterlassungsaufforderung matreiell-rechtlich rechtmäßig ist.

Sie haben über die Gegnerin Dritten gegenüber Tatsachen behauptet, die durchaus ehrenrührig sein können.
Dass sie Schulden hat, die sie nicht bezahlt, geht den Arbeitgeber nun wahrlich nichts an auch dann nicht, wenn Sie es nur "gut gemeint" haben sollten.

Auszugehen ist daher von einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes.

Bereits eine erste Begehung begründet in der Regel die Wiederholungsgefahr. Sie haben aber nicht nur eine Mitteilung versandt, sondern mindestens eine weitere Nachfrage. Damit besteht auf jeden Fall Wiederholungsgefahr.

Ob der Anwalt Sie in seinem Schreiben beleidigt, kann ich nicht beurteilen, ohne den Inhalt zu kennen.

Die Forderung auf Abgabe einer strafberwehrten Unterlassungserklärung ist aber sehr wahrscheinlich begründet.

Der Zeitablauf von rund 36 Tagen spielt für den Unterlassungsanspruch keine entscheidende Rolle, allenfalls für die Einbedürftigkeit bei der Beantragung einer einstweiligen Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 29. Dezember 2019 | 18:09

Danke für Ihre schnelle Antwort.
Eine Rückfrage....Der Anwald der Dame bezieht sich nicht darauf,dass mein Mann eine falsche Behauptung an sich aufgestellt hat,sondern er sagt mein Mann hätte behauptet dass seine Ymandantin Schulden bei ihm selbst hat.
Diese Aussage ist nachweislich aber falsch.
Mein Mann bat darum die Dame auf Ihre Schuld hinzuweisen.
Der Anwalt bezieht sich nicht auf das Anschreiben allgemein,sondern nur darauf,dass der mündliche Verteag mit seiner Ehefrau und nicht mit ihm gestellt wurde.Deshalb die Unterlasdungserklärung..Dies wurde von ihm aber Beweisbar nicht behauptet.
Und ohne das Anschreiben( das Schreiben ging nichtmal zum Arbeitgeber sondern vermu5lich zu einem Kollegen) wäre eine Lohnpfändung in Betracht gekommen.
Dies hätte weitaus größere Konsequenzen nach sich gezogen.
Auch in diesem Fall eine Untelassenserklärung,obwohl danach von unserer Seite aus nichts unternommen wurde?
Danke und Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Dezember 2019 | 18:15

Es ist wirklich ohne genaue Kenntnis von E-Mail und Anwaltsschreiben nicht möglich, genau sagen zu können, ob die Unterlassungsaufforderung korrekt ist oder nicht.
Wenn der Vorwurf inhaltlich nicht zutrifft, besteht auch kein Unterlassungsanspruch.
Sie sollten den Vorgang mit Ihrem Anwalt besprechen.

Bewertung des Fragestellers 29. Dezember 2019 | 18:20

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"Vielen Dank für die hilfreiche Antwort.Es hat uns sehr weitergeholfen und hat ausgereicht Einen etwas klarere; Kopf zu bekommen.herzliche Grüße"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 29. Dezember 2019
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Vielen Dank für die hilfreiche Antwort.Es hat uns sehr weitergeholfen und hat ausgereicht Einen etwas klarere; Kopf zu bekommen.herzliche Grüße


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