Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Ob wirklich alles Rechtens ist, kann ohne genaue Kenntnis des Anwaltsschreibens nicht gesagt werden; es spricht jedoch sehr viel dafür, dass die Unterlassungsaufforderung matreiell-rechtlich rechtmäßig ist.
Sie haben über die Gegnerin Dritten gegenüber Tatsachen behauptet, die durchaus ehrenrührig sein können.
Dass sie Schulden hat, die sie nicht bezahlt, geht den Arbeitgeber nun wahrlich nichts an auch dann nicht, wenn Sie es nur "gut gemeint" haben sollten.
Auszugehen ist daher von einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes.
Bereits eine erste Begehung begründet in der Regel die Wiederholungsgefahr. Sie haben aber nicht nur eine Mitteilung versandt, sondern mindestens eine weitere Nachfrage. Damit besteht auf jeden Fall Wiederholungsgefahr.
Ob der Anwalt Sie in seinem Schreiben beleidigt, kann ich nicht beurteilen, ohne den Inhalt zu kennen.
Die Forderung auf Abgabe einer strafberwehrten Unterlassungserklärung ist aber sehr wahrscheinlich begründet.
Der Zeitablauf von rund 36 Tagen spielt für den Unterlassungsanspruch keine entscheidende Rolle, allenfalls für die Einbedürftigkeit bei der Beantragung einer einstweiligen Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Danke für Ihre schnelle Antwort.
Eine Rückfrage....Der Anwald der Dame bezieht sich nicht darauf,dass mein Mann eine falsche Behauptung an sich aufgestellt hat,sondern er sagt mein Mann hätte behauptet dass seine Ymandantin Schulden bei ihm selbst hat.
Diese Aussage ist nachweislich aber falsch.
Mein Mann bat darum die Dame auf Ihre Schuld hinzuweisen.
Der Anwalt bezieht sich nicht auf das Anschreiben allgemein,sondern nur darauf,dass der mündliche Verteag mit seiner Ehefrau und nicht mit ihm gestellt wurde.Deshalb die Unterlasdungserklärung..Dies wurde von ihm aber Beweisbar nicht behauptet.
Und ohne das Anschreiben( das Schreiben ging nichtmal zum Arbeitgeber sondern vermu5lich zu einem Kollegen) wäre eine Lohnpfändung in Betracht gekommen.
Dies hätte weitaus größere Konsequenzen nach sich gezogen.
Auch in diesem Fall eine Untelassenserklärung,obwohl danach von unserer Seite aus nichts unternommen wurde?
Danke und Gruß
Es ist wirklich ohne genaue Kenntnis von E-Mail und Anwaltsschreiben nicht möglich, genau sagen zu können, ob die Unterlassungsaufforderung korrekt ist oder nicht.
Wenn der Vorwurf inhaltlich nicht zutrifft, besteht auch kein Unterlassungsanspruch.
Sie sollten den Vorgang mit Ihrem Anwalt besprechen.