Ist das Markenrechtsverletzung?

| 22. November 2006 23:11 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Guten Tag, ich bin aus einem (unseriösen) Franchisesystem ausgestiegen und habe leider (weil mir dies mein Anwalt nicht deutlich genug gesagt hat) den Namen dieses Franchise-Systems für eine gewisse Zeit weiter verwendet. Um es klar zu sagen: Ich hätte die Ladenschilder SOFORT entfernt, wenn ich nur annähernd gewusst hätte, welches Kostenrisiko ich damit eingehe. Die Schilder sind nun entfernt, die Umfirmierung wurde durchgeführt und ich habe mich verpflichtet den Namen dieses "Franchise-Systems" im geschäftlichen Verkehr nicht mehr weiterzuverwenden. Die Distanzierung nach außen hin ist deutlich erfolgt.
Ich habe jedoch noch aus früheren Zeiten Handelsware gekauft, die noch den Namen (Etikett-Beschriftung, nicht entfernbar) dieses "Franchise-Systems" trägt.

Darf ich diese Handelsware noch verkaufen?

Mein Anwalt meint "ja, ich dürfe noch abverkaufen; schließlich sei ich ja auch nicht gleich eine Eduscho-Filliale, wenn ich z.B. Eduscho Kaffee verkaufe".(Bemerkung: ES HANDELT SICH NICHT UM EDUSCHO, TCHIBO oder sonst wen)! Nach den bisherigen Erfahrungen mit meinen Rechtsanwalt bin ich mir jedoch nicht mehr so sicher.
Letzen Endes habe ich die Ware doch korrekt gekauft und damit Eigentum erworben; der frühere Franchisegeber meint, mich nun damit schädigen zu können, indem er die Ware mit 50 Prozent Abschlag zurückkauft. (Randbemerkung: Der Franchisevertrag im Ganzen hat gute Chancen abgestraft zu werden, da dass Verhältnis zwischen versprochenen und geleisteten im krassen Missverhältnis stand)

Der Waren-Verkaufswert wäre vielleicht noch 1.-2.000 €

Vielen Dank für eine kompetente rechtsverbindliche Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller!

Ihr Anwalt hat diesmal völlig Recht.

Wenn Sie die mit der Marke der Franchisegebers gekennzeichneten Waren gekauft haben, ist das Markenrecht des Markeninhabers gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__24.html">§ 24 MarkenG</a> erschöpft.

Einzige Voraussetzung ist, dass die mit der Marke gekennzeichneten Waren des Franchisegebers und Markeninhabers mit seiner Zustimmung in der Bundesrepublik Deutschland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

Das heißt im Klartext, dass der Weitervertrieb der in den Verkehr gebrachten Originalwaren vom Markeninhaber nicht mehr untersagt werden kann.

Sie dürfen demnach die Waren weiterverkaufen.

Beste Grüße

<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://sewoma.de/anwalt-dennis-sevriens.htm" target="_blank">Dennis Sevriens</a>, Rechtsanwalt

Kanzlei SEWOMA®
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