20. August 2012
|
14:07
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Auch wenn Sie angeben, dass Sie zunächst als Privatperson handeln wollen, so besteht doch nach Ihrer Schilderung ein hohes Risiko, dass im Streitfall (z.B. nach einer Abmahnung) ein Gericht Ihr tatsächliches Handeln als unternehmerisch im Sinne des § 14 BGB einstufen wird. Denn hiervon erfasst wird jedes planmäßige und dauerhafte Angebot von Waren und Dienstleistungen gegen Entgelt. Auf die Regelmäßigkeit, die Gewinnerzielungsabsicht, den Umfang dieser Tätigkeit die Anmeldung als Gewerbe oder auf die Eintragung im Handelsregister kommt es hierbei gerade nicht an.
Verkaufen Sie aber als Unternehmer Produkte an einen Verbraucher, haben Sie umfangreiche Informationspflichten zu erfüllen, siehe z.B. § 312c BGB, Art. 246 EGBGB, § 312g BGB, § 1 PangV. Unter anderen müssen Sie auch die wesentlichen Merkmale der Ware angeben, können also nicht einfach ein „Überraschungsprodukt anbieten". Zudem müssen Sie den Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrages über sein Widerrufsrecht gemäß § 312d BGB belehren.
Nach den vorgenannten Vorschriften haben Sie auch eine ladungsfähige Adresse anzugeben, so dass schon aus diesem Grund ein Impressum empfehlenswert ist. Eine Impressumspflicht ergibt sich aber auch aus § 5 TMG, der allgemeine Informationspflichten festlegt für alle Internetauftritte, mit denen Einkünfte erzielt werden können – ausgenommen sind lediglich Webseiten, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind dagegen nicht zwingend notwendig. Sind keine AGB vorhanden, gilt dann das in den einschlägigen Gesetzen festgelegte Recht. Hierbei ist aber zu beachten, dass die Gesetzestexte sehr verbraucherfreundlich sind, so dass es aus Verkäufersicht durchaus sinnvoll ist, (soweit zulässig) bestimmte Rechte in AGB zu Gunsten des Verkäufers abzuändern.
Bitte beachten Sie abschließend, dass bei einer Ausrichtung auf den internationalen Markt ggf. auch Vorschriften anderer Länder (insbesondere zwingende Verbraucherschutzvorschriften) zu beachten sind.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking