30. Juni 2025
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13:28
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail: info@drnewerla.de
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Vorab: Für eine abschließende verbindliche Aussage müsste ich den Sachverhalt in allen Einzelheiten kennen und insbesondere das Schreiben der Gegenseite prüfen, was im Rahmen dieser Erstberatung leider nicht möglich ist. Derzeit kann ich den Sachverhalt aber bereits anhand Ihrer Schilderung im Sinne einer Erstberatung einschätzen.
Sollte sich der Sachverhalt so wie von der Gegenseite vorgetragen darstellen, liegt hier tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung sehr nahe. Die Gegenseite müsste nachweisen können, dass sie die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotos hat. Sollte dies der Fall sein (dies kann ich aufgrund Ihrer Schilderung nicht mti absoluter Gewissheit beruteilen, jedoch sehe ich es leider als Indiz an, dass Sie das Fofo auf der Webseit der dpa picture Alliance gefunden haben, sodass der erste Anschein für mich leider dafür spricht, also dafür, dass die Gegenseite die Berechtigung hat) und Sie leider keine Berechtigung (insbesondere Lizenz) vorweisen können, könnte die Gegenseite leider entsprechende Ansprüche gegen Sie geltend machen. Bei einer Urheberrechtsverletzung bestehen insbesondere folgende Ansprüche:
- Beseitigung und Unterlassung des beanstandeten Bildmaterials
- Auskunft über Art und Dauer (also Zeitraum) der Nutzung
- Schadensersatz
- gegebenenfalls angemessene Dokumentationskosten
Bei einer Urheberrechtsverletzung (so wie es hier für mich aus erster Sicht leider naheliegt) besteht somit ein Auskunftsanspruch. Der Auskunftsanspruch dient dazu den Schadensersatzanspruch vorzubereiten. Die Höhe des Schadensersatzes hängt von verschiedenen Faktoren, wie insbesondere der Art und Dauer der Nutzung ab. Was die Dauer der Nutzung des Fotos angeht wäre zudem fraglich, seit wann das Foto online ist und ob die Nutzung durchgängig erfolgt ist (das Bild also durchgängig seit der Einstellung auf die Webseite online war).
Sollte das Bild tatsächlich seit mehreren Jahren online gewesen sein, stellt sich die Frage nach der Verjährung. Nach geltender BGH-Rechtsprechung verjähren urheberrechtliche Schadenersatzansprüche leider erst in 10 Jahren. Zudem stellt sich für eine abschließende Beurteilung der Verjährung noch die Frage, ob das Foto dauerhaft im Internet gewesen ist.
Sofern keine Auskunft erteilt wird, kann die Gegenseite auch auf Auskunft klagen. Ernsthafte Ansatzpunkte den Auskunftsanspruch zu bestreiten, sehe ich nach Ihrer Schilderung leider nicht.
Das Hauptproblem sind hier vor allem der Schadensersatz sein, den die Gegenseite noch aufgrund der Auskunft berechnen müsste.
Meine Empfehlung ist, die Angelegenheit außergerichtlich zu erledigen und eine Einigung zu suchen. Keinesfalls sollte die Angelegenheit ignoriert werden oder die Frist ungenutzt verstreichen, da sonst ein teures gerichtliches Verfahren droht.
Zudem sollte versucht werden mit fachlicher Unterstützung die Forderung auf ein Minimum herunterzuhandeln, wobei eine seriöse Aussage zu letztendlichen konkreten Verhandlungshöhe nicht möglich ist, da insbesondere der Schadensersatz noch im Raumsteht bzw. ohne Kenntnis von den konkreten Umsätzen nicht berechnet werden kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte, auch wenn ich Ihnen gerne eine positivere Nachricht gegeben hätte. Mir ist es aber wichtig, Ihnen eine ehrliche und objektive Einschätzung über die Rechtslage zu geben, damit sie Planungssicherheit haben.
Sofern Sie in der Angelegenheit weitere Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne direkt an mich wenden (gerne per E-Mail unter info@drnewerla.de). Im Falle einer weiteren Beauftragung würde ich Ihnen die Kosten hier auf der Plattform in voller Höhe auf das entstehende Vertretungshonorar anrechnen.
Beste Grüße aus Bremerhaven
Danjel-Philippe Newerla
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht