Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Gemäß § 13 Satz 1 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationsverordnung – IntV) können bei Bedarf Integrationskurse für spezielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein besonderer Unterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist. Gemäß § 13 Satz 2 Nr. 2 IntV können Integrationskurse für spezielle Zielgruppen insbesondere eingerichtet werden für Teilnahmeberechtigte, die aus familiären Gründen keinen allgemeinen Integrationskurs besuchen können (Elternintegrationskurse).
Unabhängig von der Tatsache Ihrer Ehe ist Ihre Frau als Ausländerin zur Teilnahme an einem Integrationskurs gemäß § 44a Abs. 1 AufenthG verpflichtet, wenn sie nach § 44 AufenthG einen Anspruch auf Teilnahme hat und sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 44a Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AufenthG) oder zum Zeitpunkt der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen), § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen) oder § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügte (§ 44a Abs. 1 Nr. 1 lit. b) AufenthG). In den vorgenannten Fällen wird durch die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels festgestellt, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist (§ 44a Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Sie sollten sich daher nochmals unter Schilderung des genauen Sachverhalts an die zuständige Ausländerbehörde wenden und im Hinblick auf einen Integrationskurs für spezielle Zielgruppen gemäß § 13 Satz 2 Nr. 2 IntV anfragen.
---
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Gemäß § 13 Satz 1 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationsverordnung – IntV) können bei Bedarf Integrationskurse für spezielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein besonderer Unterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist. Gemäß § 13 Satz 2 Nr. 2 IntV können Integrationskurse für spezielle Zielgruppen insbesondere eingerichtet werden für Teilnahmeberechtigte, die aus familiären Gründen keinen allgemeinen Integrationskurs besuchen können (Elternintegrationskurse).
Unabhängig von der Tatsache Ihrer Ehe ist Ihre Frau als Ausländerin zur Teilnahme an einem Integrationskurs gemäß § 44a Abs. 1 AufenthG verpflichtet, wenn sie nach § 44 AufenthG einen Anspruch auf Teilnahme hat und sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 44a Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AufenthG) oder zum Zeitpunkt der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen), § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen) oder § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügte (§ 44a Abs. 1 Nr. 1 lit. b) AufenthG). In den vorgenannten Fällen wird durch die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels festgestellt, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist (§ 44a Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Sie sollten sich daher nochmals unter Schilderung des genauen Sachverhalts an die zuständige Ausländerbehörde wenden und im Hinblick auf einen Integrationskurs für spezielle Zielgruppen gemäß § 13 Satz 2 Nr. 2 IntV anfragen.
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt