Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Der Arbeitgeber muss den Antrag zur Zustimmung schriftlich nach § 87 I SGB IX stellen. Wenn beim Arbeitgeber die Vertregungsvorschriften nicht eingehalten wurden, läge ein Formmangel vor. Dieser Mangel ist nach § 41 I SGB X heilbar, wenn der Antrag formgerecht nachgeholt würde.
Die Zustimmung des Amtes wäre nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Sie sollten also Widerspruch einlegen, falls das Amt der Kündigung zustimmt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Der Arbeitgeber muss den Antrag zur Zustimmung schriftlich nach § 87 I SGB IX stellen. Wenn beim Arbeitgeber die Vertregungsvorschriften nicht eingehalten wurden, läge ein Formmangel vor. Dieser Mangel ist nach § 41 I SGB X heilbar, wenn der Antrag formgerecht nachgeholt würde.
Die Zustimmung des Amtes wäre nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Sie sollten also Widerspruch einlegen, falls das Amt der Kündigung zustimmt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt