Instagram Account Ersteinschätzung

25. Juni 2021 20:20 |
Preis: 25,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


21:45
Ich habe auf Instagram einen Fake Account angelegt und habe mit einer Person geschrieben, die mir daraufhin Nacktbilder geschickt hat. Diese wurden per Selbstlöschungsfunktion geschickt, weshalb ich die Bilder nie gespeichert hatte oder weitergeleitet habe.
Die Person hat daraufhin herausgefunden dass es sich um einen Fake Account handelt. Ich habe den Account sofort gelöscht. Die Person war volljährige und ich habe sie weder beleidigt, bedroht oder zu etwas genötigt. Sie hat die Bilder freiwillig geschickt.
Der Fall ist jetzt bereits über einen Monat her. Kann die Polizei bei einer theoretisch vorliegenden Anzeige hier meine Persönlichkeit identifizieren über zum Beispiel die IP-Adresse. Hierzu braucht es ja laut Paragraph 113 des Telekommunikationsgestzes einen konkreten Anhaltspunkt für eine Straftat. Diesen sehe ich als Laie hier aber nicht. Ich habe die Person auch um kein Geld gefragt oder etwas bekommen, also um keine Vermögenswerte gebracht.
Kann mich in diesem Fall noch etwas erwarten?Also wird die Staatsanwaltschaft hier überhaupt Verkehrsdaten bei Providern abfragen wenn die Person eine Anzeige erstattet hat? Und wie wahrscheinlich ist es da hier noch etwas kommt, da IP-Adressen ja nur 7 Tage lang gespeichert werden dürfen und das ganze ja schon einen Monat zurückliegt.
25. Juni 2021 | 21:28

Antwort

von


(2250)
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Es gibt nach meiner Einschätzung in dieser Konstellation keinen Anhaltspunkt für eine Straftat Ihrerseits.

Ich würde auch davon ausgehen, dass nur im Falle einer sehr zeitnahen Strafanzeige überhaupt eine Möglichkeit bestanden hätte, dass man überhaupt in Erwägung gezogen hätte auf Ihre Verbindungsdaten zuzugreifen.

Gegebenenfalls ergibt sich aus dem Chatverlauf ein Rückschluss auf Ihre Identität, woraus man einen Ausgangspunkt für eine Ermittlung finden könnte.

Aber insgesamt sehe ich in diesem Fall keine Veranlassung dafür, dass Ermittlungen gegen Sie geführt werden.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 25. Juni 2021 | 21:41

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

also sehen Sie im Sinne des Abwägungsgebotes zwischen Datenschutz und der Aufklärung von Straftaten (die hier ja wahrscheinlich gar nicht existiert) keinen Anlass, dass die Staatsanwaltschaft die Abfrage von Verkehrsdaten hier genehmigt bzw. veranlasst hätte.
Und auch die Aufnahme von Ermittlungen sehen Sie als sehr unwahrscheinlich, oder?
Also wird wahrscheinlich gar nichts passieren, oder? Außer dass ich so etwas nie wieder tun werde.

MFG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Juni 2021 | 21:45

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:

Da nach Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen wird die Staatsanwaltschaft in diesem Fall gar nicht versuchen einen derartigen Beschluss zu erwirken.

Es wird also mit großer Wahrscheinlichkeit nichts mehr passieren in dieser Angelegenheit.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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