27. August 2025
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13:45
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst zum Verfahrensstand: Sie befinden sich seit März 2023 in der Privatinsolvenz, das Verfahren ist noch nicht in die sogenannte Wohlverhaltensphase übergeleitet worden, obwohl dies üblicherweise nach etwa 12–18 Monaten geschieht, sobald die wesentlichen Verwertungs- und Prüfungsarbeiten erledigt sind. Das von Ihnen geschilderte Verhalten der Insolvenzverwalterin – Verzögerungen mit wechselnden Begründungen, nachträglich unzutreffende Behauptungen über angebliche Forderungen oder fehlerhafte Lohnabrechnungen – ist zwar ärgerlich, rechtfertigt für sich genommen jedoch nicht ohne Weiteres eine formale Pflichtverletzung. Dennoch gilt: Die Insolvenzverwalterin hat kein Ermessen, das Verfahren „beliebig" in die Länge zu ziehen. Ihre Aufgabe ist es, das Insolvenzverfahren sachgerecht zu bearbeiten und sodann dem Gericht die Aufhebung des Verfahrens vorzuschlagen, damit die Wohlverhaltensperiode beginnen kann.
Zu Ihrer ersten Frage: Die Insolvenzverwalterin ist nicht befugt, den Eintritt in die Wohlverhaltensphase oder auch den Abschluss des Verfahrens bis 2026 nach eigenem Belieben hinauszuzögern. Maßgeblich ist allein, ob noch offene verwertbare Masse vorhanden ist oder wesentliche Verfahrenshandlungen notwendig sind. Steuererstattungen können zwar grundsätzlich Masse betreffen, doch rechtfertigt allein der Umstand, dass ein Finanzamtsbescheid noch nicht bestandskräftig ist oder ein Einspruch läuft, kein monatelanges Hinauszögern der Aufhebung. Der Regelfall ist, dass das Gericht nach angemessener Zeit – häufig nach 12 bis 18 Monaten – das Verfahren aufhebt. Sollte die Verwalterin weiterhin auf Zeit spielen, ist Ihr Anwalt gehalten, beim Insolvenzgericht einen förmlichen Antrag auf Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu stellen (§ 200 InsO). Das Gericht hat insoweit die Letztentscheidung; die Verwalterin kann den Fortgang nicht nach Gutdünken blockieren.
Zu Ihrer zweiten Frage: Die Restschuldbefreiung kann die Insolvenzverwalterin selbst nicht verweigern. Sie ist lediglich befugt, einen Versagungsantrag nach § 290 InsO (während des laufenden Verfahrens) oder nach § 296 InsO (während der Wohlverhaltensphase) zu stellen. Die Entscheidung trifft ausschließlich das Insolvenzgericht. Die Voraussetzungen für eine Versagung sind eng gefasst: etwa unrichtige Angaben, Verschweigen von Vermögen oder vorsätzlich pflichtwidriges Verhalten. Die Tatsache, dass Sie – aufgrund Ihrer erheblichen Arbeitsbelastung – die Steuererklärungen nicht selbst erstellt haben und die Verwalterin diese Aufgabe übernehmen musste, erfüllt diese Versagungsgründe nicht. Auch Ihr Schreiben, künftig nur noch über Ihren Anwalt kommunizieren zu wollen, stellt keine Obliegenheitsverletzung dar, sondern ist ein völlig zulässiges Vorgehen. Solange Sie Ihre Mitwirkungspflichten im Kern erfüllen – also Auskünfte erteilen, Unterlagen zugänglich machen und pfändbares Einkommen abführen –, gibt es keine tragfähige Grundlage für einen Versagungsantrag.
Zusammengefasst: Die Verwalterin kann weder das Verfahren nach Belieben bis 2026 verschleppen noch Ihnen eigenmächtig die Restschuldbefreiung verweigern. Sie kann allenfalls Anträge stellen, die das Gericht prüft. Ihr Anwalt sollte nun gezielt gegenüber dem Insolvenzgericht beantragen, das Verfahren gemäß § 200 InsO aufzuheben und die Wohlverhaltensperiode einzuleiten. Auf diese Weise wird der Verwalterin der Entscheidungsspielraum entzogen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari