Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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als Stellerin eines Insolvenzantrags hätten Sie insbesondere die Kosten eines Insolvenzgutachters zu tragen. Dies ist ein Anwalt oder auch Steuerberater, der die Situation Ihrer Arbeitgeberin untersucht und dann dem Insolvenzgericht mitteilt, ob diese überschuldet und / oder zahlungsunfähig ist. Dieser rechnet nach Stunden ab, hier können leicht EUR 2.000,00 bis EUR 3.000,00 je nach Größe des Unternehmens zusammen kommen. Aus diesem Grund sollten Sie den Insolvenzantrag nicht stellen. Aus diesem Grund sieht § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III vor, dass bei einer vollständigen Beendigung der Geschäftstätigkeit im Inland und fehlender Insolvenzantragsstellung durch den Arbeitgeber Insolvenzausfallgeld beantragt werden kann. Dies können Sie auch schon machen, allerdings dürfte der Sachverhalt noch zu frisch sein, als dass hierüber zeitnah entschieden wird.
Sie sollten mit dem Arbeitsamt Rücksprache halten, ob Sie nicht fristlos wegen des Zahlungsverzug skündigen können und dann direkt Anspruch auf Arbeitlosengeld hätten. Bei einem Rückstand von zwei Monaten und einem Arbeitgeber, der sich offenbar nicht meldet, dürfte dies als kein sozialversicherungswidriges Verhalten anzusehen sein. Dies sollten Sie aber vorab klären, da das Arbeitsamt bei Eigenkündigungen ja eine Sperrzeit verhängt. Sie hätten dann bis zu zwölf Wochen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Das Arbeitsamt wird Ihnen keinen Anwalt bezahlen, allerdings könnten Sie versuchen beim örtlichen Amtsgericht einen sog, Beratungshilfeschein zu erhalten. Dann würden für die anwaltliche Tätigkeit nur EUR 15,00 anfallen. Wie hoch die Kosten eines Anwalts sind hängt ja auch davon ab was Sie möchten. Für eine Erstberatung würden EUR 226,10 brutto maximal anfallen. Wenn Sie Hilfestellun beim Insolvenzantrag möchten, dürfte dies nur nach Stundensatz abzurechnen sein, hier würde ein Kollege wohl nur einen deutlich vierstelligen Betrag aufrufen. Der durchschnittliche Stundensatz nach einer bereits etwas älteren Studie liegt bei EUR 180,00 netto.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Dann hab ich im Prinzip keine andere Möglichkeit als bis zum Gerichtstermin (der erst im Oktober stattfindet) zu warten. Beim Arbeitsamt haben sie mir gesagt, dass ich erst nach 3 Monaten (ohne Lohn) selbst kündigen kann, ohne dass der Anspruch auf ALG verloren geht.. Das würde bedeuten noch ein weiterer Monat ohne Lohn...
Das Problem ist, heute habe ich ein Schreiben von der Steuerkanzlei bekommen, dass mein Arbeitgeber mich rückwirkend (!!!) zum 30.06 bei der Sozialversicherung und Finanzamt abgemeldet hat...?? Obwohl ich keine Kündigung erhalten habe und den gesamten Juli gearbeitet habe ( dazu gibt es jede Menge Mail Konferenz und Nachweise)...
Jetzt bin ich rückwirkend seit 2 Monaten nicht mehr versichert und habe aber dennoch kein Anspruch auf ALG I weil mir nach bevor keine Kündigung vorliegt. Dass die Abmeldung eigentlich nciht rechtens sei, habe ich bereits der Krankenkasse und dem Finanzamt mitgeteilt, aber beide haben mir gemeldet, dass sie hier nichts machen können - da sie für die rechtswirksame Kündigung nicht zuständig sind.
Was habe ich jetzt nun überhaupt noch für eine Möglichkeit? Leider weiß ich hier jetzt überhaupt nicht mehr weiter... Vielleicht haben Sie noch einen Tipp für mich.
Vielen Dank vorab.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie haben natürlich dann noch die Möglichkeit, Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) zu beantragen. Diese müssten Sie zurückzahlen, wenn Sie Insolvenzausfallgeld erhalten. Im Hinblick auf die falsche Abmeldung können Sie Klage beim Sozialgericht erheben.
Mit freundlichen Grüßen Dr. Scheibeler