8. Dezember 2011
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14:09
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Bei einer Grundforderung von 9,98 Euro sind die aufgeführten Inkassokosten angemessen.
Lediglich der Punkt Kontoführungsgebühr 4 Euro ist missverständlich und sollte zurückgewiesen werden.
Allerdings kann man auch insgesamt diese Kosten verweigern, da der Verkäufer Sie offenbar nicht gemahnt hat.
Zahlen Sie die Hauptforderung direkt an den Verkäufer und teilen dem Inkasso mit, dass Sie die Hauptforderung bereits bezahlt haben und die Inkassokosten zurückweisen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Rückfrage vom Fragesteller
8. Dezember 2011 | 14:13
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung!
Der Verkäufer hat allerdings gemahnt und ich schilderte ihm den Sachverhalt ebenfalls, jedoch ohne eine Reaktion vom ihm zu erhalten. Das heisst ich muss doch die Inkassogebühren zahlen oder?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
8. Dezember 2011 | 14:17
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ja, in dieser Konstellation wären die Kosten zu tragen.
Allerdings sollten Sie dennoch erstmal die Kosten zurückweisen. Wenn das Inkasso dann weiterhin Druck macht, ist es ratsam, die Kosten zu zahlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt