Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt. Sie bitten um eine ausführliche Antwort. Dies stößt natürlich im Rahmen einer online-Beratung an seine Grenzen, weil mir Ihre Unterlagen nicht vorliegen. Die Auswertung des Schrift- und Emailverkehrs mit der Universität wäre ein wichtiger Schritt um über eine mögliche Klage zu entscheiden.
Dennoch möchte ich Ihnen schon jetzt folgende Einschätzungen an die Hand geben:
Sie schreiben zunächst, dass Sie gegen die Änderung der Prüfungsordnung und das damit verbundene "Angebot" in die neue Prüfungsordnung zu wechseln fristgerecht Widerspruch eingelegt haben. Dies ist für Ihr weiteres Vorgehen von existenzieller Bedeutung. Sollte nämlich kein fristgerechter Widerspruch vorliegen (schriftlich, Email genügt nicht), besteht die große Gefahr, dass der Bescheid rechtskräftig geworden ist und Sie hiergegen nicht weiter vorgehen können.
Gleiches gilt natürlich auch für die Frage der Exmatrikulation.
Wenn Sie sich aber diese beiden Wege durch Ihre Widerspruchsschreiben offen gehalten haben, besteht hier Raum auch für eine gerichtliche Klärung.
Hierbei stellt sich vor allen Dingen die Frage, ob die neue Prüfungsordnung 2009 ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Nach § 10 der Prüfungsordnung ist diese im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen gewesen und sollte erst anschließend in Kraft treten. Dies entspricht dem üblichen Verfahren.
Wenn die Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger erfolgt ist, durfte die HCU davon ausgehen, dass auch Ihnen die Änderung bekannt geworden ist. Es kommt nicht darauf an, dass Sie tatsächlich erst in diesem Jahr davon erfahren haben.
Hier gilt (leider) eine Fiktion, wie wir sie auch aus anderen Verwaltungsbereichen kennen. Auch der Gesetzgeber unterstellt, dass Sie stets die Gesetz- und Verordnungsblätter lesen und so über jede Gesetzesänderung informiert sind. Das Gegenteil ist selbstverständlich der Regelfall. Dennoch gelten die Gesetze nach Inkrafttreten gegenüber jedermann.
Dies gilt auch für die Besondere Studien- und Prüfungsordnung.
Danach wäre dann der Übergangszeitraum von über vier Jahren sicherlich als ausreichend anzusehen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Studienordnung selbst von einem dreijährigen Studiengang ausgeht (zuzüglich Bachelor-Thesis). Somit wäre es auch den neuesten Studierenden - zu denen Sie damals gehörten - möglich gewesen, innerhalb der alten Studienordnung das Studium abzuschließen. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass auch eine Exmatrikulation mit weiterbestehendem Prüfungsanspruch möglich ist, war eine weitere Härtefallregelung wohl nicht notwendig. Denn hierdurch ließe sich der Prüfungszeitraum bis 2015 verlängern. (6 Jahre nach Einführung der neuen Studienordnung = 2fache Regelstudienzeit)
Der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Sie ansprechen, scheint hier nicht weiterhelfen zu können.
Dies gilt auch im Vergleich zu Ihren Kommilitoninnen und Kommilitonen. Denn meines Erachtens ist ausschließlich auf die Bekanntmachung der damaligen Änderung er Studienordnung abzustellen. Danach hatten Sie und Ihre Kollegen die gleiche Zeit, sich auf den Wechsel einzustellen. Hier liegt also auch eine Gleichbehandlung aller Studierenden vor.
Fraglich ist nun allein noch, ob aus Ihrer Erkrankung weitergehende Ansprüche abgeleitet werden können. Hierfür dürfte es meines Erachtens erforderlich sein, dass Sie schon zu einem Zeitpunkt zu dem Ihnen theoretisch das Ablegen aller verbleibenden Studienleistungen bis zum 30.09. möglich gewesen wäre, erkrankt waren.
Da die Universität kein Entgegenkommen signalisiert hat, ist hier notfalls ein gerichtliches Verfahren notwendig, evtl. auch ein Eilverfahren um Ihnen den Zugang zu Prüfungen zu erstreiten und möglichst keine Zeit zu verlieren. Derartige Verfahren sind mit einem großen Prozessrisiko versehen, weil man Ihnen formal das frühe Inkrafttreten der Änderung der Studienordnung entgegenhalten kann.
Möglicherweise können im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens aber auch formale Fehler frt HCU aufgedeckt werden, die Ihnen eine bessere Rechtsposition verschaffen.
Im gedachten Erfolgsfall wäre es möglich, dass das Gericht die Universität verpflichtet, Sie unter den Bedingungen der alten Studienordnung weiterstudieren zu lassen. Nach den bisherigen Informationen sind die Aussichten hierfür aber sehr gering.
Bitte bedenken Sie auch, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung mit weiteren Kosten und einem Zeitaufwand verbunden ist, der womöglich die Kosten der von Ihnen genannten Prüfungen und den Zeitraum Ihres Studienabschlusses übersteigen würde.
Um Ihre Erfolgsaussichten konkret noch einmal zu überprüfen, empfehle ich Ihnen dringend eine Rechtsberatung aufzusuchen, bei der Sie auch den gesamten Schriftverkehr vorlegen können. Häufig halten die Studierendenvertretungen an den Hochschulen engen Kontakt zu Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich auf das Hochschulrecht spezialisiert haben. Zum Teil sind diese Beratungen auch kostenlos.
Die Beratung ist auch deshalb von großer Bedeutung, weil Sie evtl. Rechtsmittelfristen beachten müssen. Im Extremfall könnte sogar - siehe oben - ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren geboten sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Für Ihren Studienabschluss - auf welchem Weg auch immer - wünsche ich Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt. Sie bitten um eine ausführliche Antwort. Dies stößt natürlich im Rahmen einer online-Beratung an seine Grenzen, weil mir Ihre Unterlagen nicht vorliegen. Die Auswertung des Schrift- und Emailverkehrs mit der Universität wäre ein wichtiger Schritt um über eine mögliche Klage zu entscheiden.
Dennoch möchte ich Ihnen schon jetzt folgende Einschätzungen an die Hand geben:
Sie schreiben zunächst, dass Sie gegen die Änderung der Prüfungsordnung und das damit verbundene "Angebot" in die neue Prüfungsordnung zu wechseln fristgerecht Widerspruch eingelegt haben. Dies ist für Ihr weiteres Vorgehen von existenzieller Bedeutung. Sollte nämlich kein fristgerechter Widerspruch vorliegen (schriftlich, Email genügt nicht), besteht die große Gefahr, dass der Bescheid rechtskräftig geworden ist und Sie hiergegen nicht weiter vorgehen können.
Gleiches gilt natürlich auch für die Frage der Exmatrikulation.
Wenn Sie sich aber diese beiden Wege durch Ihre Widerspruchsschreiben offen gehalten haben, besteht hier Raum auch für eine gerichtliche Klärung.
Hierbei stellt sich vor allen Dingen die Frage, ob die neue Prüfungsordnung 2009 ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Nach § 10 der Prüfungsordnung ist diese im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen gewesen und sollte erst anschließend in Kraft treten. Dies entspricht dem üblichen Verfahren.
Wenn die Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger erfolgt ist, durfte die HCU davon ausgehen, dass auch Ihnen die Änderung bekannt geworden ist. Es kommt nicht darauf an, dass Sie tatsächlich erst in diesem Jahr davon erfahren haben.
Hier gilt (leider) eine Fiktion, wie wir sie auch aus anderen Verwaltungsbereichen kennen. Auch der Gesetzgeber unterstellt, dass Sie stets die Gesetz- und Verordnungsblätter lesen und so über jede Gesetzesänderung informiert sind. Das Gegenteil ist selbstverständlich der Regelfall. Dennoch gelten die Gesetze nach Inkrafttreten gegenüber jedermann.
Dies gilt auch für die Besondere Studien- und Prüfungsordnung.
Danach wäre dann der Übergangszeitraum von über vier Jahren sicherlich als ausreichend anzusehen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Studienordnung selbst von einem dreijährigen Studiengang ausgeht (zuzüglich Bachelor-Thesis). Somit wäre es auch den neuesten Studierenden - zu denen Sie damals gehörten - möglich gewesen, innerhalb der alten Studienordnung das Studium abzuschließen. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass auch eine Exmatrikulation mit weiterbestehendem Prüfungsanspruch möglich ist, war eine weitere Härtefallregelung wohl nicht notwendig. Denn hierdurch ließe sich der Prüfungszeitraum bis 2015 verlängern. (6 Jahre nach Einführung der neuen Studienordnung = 2fache Regelstudienzeit)
Der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Sie ansprechen, scheint hier nicht weiterhelfen zu können.
Dies gilt auch im Vergleich zu Ihren Kommilitoninnen und Kommilitonen. Denn meines Erachtens ist ausschließlich auf die Bekanntmachung der damaligen Änderung er Studienordnung abzustellen. Danach hatten Sie und Ihre Kollegen die gleiche Zeit, sich auf den Wechsel einzustellen. Hier liegt also auch eine Gleichbehandlung aller Studierenden vor.
Fraglich ist nun allein noch, ob aus Ihrer Erkrankung weitergehende Ansprüche abgeleitet werden können. Hierfür dürfte es meines Erachtens erforderlich sein, dass Sie schon zu einem Zeitpunkt zu dem Ihnen theoretisch das Ablegen aller verbleibenden Studienleistungen bis zum 30.09. möglich gewesen wäre, erkrankt waren.
Da die Universität kein Entgegenkommen signalisiert hat, ist hier notfalls ein gerichtliches Verfahren notwendig, evtl. auch ein Eilverfahren um Ihnen den Zugang zu Prüfungen zu erstreiten und möglichst keine Zeit zu verlieren. Derartige Verfahren sind mit einem großen Prozessrisiko versehen, weil man Ihnen formal das frühe Inkrafttreten der Änderung der Studienordnung entgegenhalten kann.
Möglicherweise können im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens aber auch formale Fehler frt HCU aufgedeckt werden, die Ihnen eine bessere Rechtsposition verschaffen.
Im gedachten Erfolgsfall wäre es möglich, dass das Gericht die Universität verpflichtet, Sie unter den Bedingungen der alten Studienordnung weiterstudieren zu lassen. Nach den bisherigen Informationen sind die Aussichten hierfür aber sehr gering.
Bitte bedenken Sie auch, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung mit weiteren Kosten und einem Zeitaufwand verbunden ist, der womöglich die Kosten der von Ihnen genannten Prüfungen und den Zeitraum Ihres Studienabschlusses übersteigen würde.
Um Ihre Erfolgsaussichten konkret noch einmal zu überprüfen, empfehle ich Ihnen dringend eine Rechtsberatung aufzusuchen, bei der Sie auch den gesamten Schriftverkehr vorlegen können. Häufig halten die Studierendenvertretungen an den Hochschulen engen Kontakt zu Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich auf das Hochschulrecht spezialisiert haben. Zum Teil sind diese Beratungen auch kostenlos.
Die Beratung ist auch deshalb von großer Bedeutung, weil Sie evtl. Rechtsmittelfristen beachten müssen. Im Extremfall könnte sogar - siehe oben - ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren geboten sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Für Ihren Studienabschluss - auf welchem Weg auch immer - wünsche ich Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt