Inflationsausgleichprämie bei Kündigung

28. Juli 2023 12:41 |
Preis: 35,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


10:00

Zusammenfassung

Fragen zur Zahlung der Inflationsausgleichsprämie bei gekündigten Arbeitsverhältnis

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mein Arbeitgeber hat mir im Rahmen des Jahresgespräches im Mai 2023 zugesagt eine Inflationsausgleichsprämie von 1.000€ mit Juli 2023 Gehalt auszubezahlen. Im Rahmen des Gespräches wurde dargestellt, dass alle Mitarbeiter der Firma diese Prämie in gleicher Höhe erhalten.

Über den Verlauf meines Jahresgespräches existiert ein Gesprächsprotokoll, von mir und Arbeitgeber unterschrieben, dort steht: " 1.000 € Inflationsausgleichsprämie" (Hindeutung auf die Auszahlung im Juli 2023 fehlt.)

Nun habe ich am 27.06.2023 zum 30.09.2023 gekündigt. Daraufhin hat mein Arbeitgeber mir mit Juli 2023 Gehalt nur 500€ Inflationsausgleichsprämie gewährt.

Ich frage mich ob damit der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wurde und ich dennoch einen Anspruch auf die restlichen (mir zugesagten) 500€ habe? Denn ich habe in diesem Unternehmen seit 1.09.2021 gearbeitet und war in dieser Zeit voll von der Inflation betroffen.

Ich vermute, dass die Differenzierung nach den Status "gekündigt" oder "nicht gekündigt" kein zulässiger sachlicher Grund um ist.

Wie ist Ihre Einschätzung und wenn ich einen Anspruch auf die restlichen 500€ habe wie ist das weitere Vorgehen, dass ich dieses Geld erhalte?

Mit freundlichen Grüßen
28. Juli 2023 | 13:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich wäre es möglich die Prämie zu kürzen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht das gesamte Jahr besteht. Denn nach der Schilderung sollte die Zahlung für das gesamte Jahr 2023 als Inflationsausgleich gezahlt werden. Jedoch hätte diese Einschränkung für gekündigte Arbeitsverhältnisse bei der Zusage mit erklärt werden müssen. Das ist nach der Schilderung nicht erfolgt. Daher ist davon auszugehen, dass Ihnen die gesamte Prämie zusteht.

Sie sollten den Arbeitgeber unter Fristsetzung zur Zahlung der 500,00 € Differenz auffordern mit dem Hinweis auf die Zusage und dass es keinen rechtlichen Grund für die Kürzung gibt, da auch alle anderen den vollen Betrag erhalten haben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.

Mit vorzüglicher Hochachtung


Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)

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Rückfrage vom Fragesteller 28. Juli 2023 | 20:52

Sehr geehrte Frau Sperling,
herzlichen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort!

Ich habe eine Rückfrage dazu: was mache ich, wenn der Arbeitgeber trotz schriftlicher Aufforderung dennoch nicht die restlichen 500€ an mich auszahlt?

Bleibt dann nur noch der Gang zum Arbeitsgericht? Wenn ja, kann ich die Klage ohne Zuhilfenahme eines Anwaltes einreichen? Auf welche Norm soll ich mich berufen, dass Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wurde oder, dass bei der Zusage der Inflationsausgleichsprämie im Mai mögliche Kürzung dieser Inflationsprämie bei Kündigung gar nicht besprochen wurde? Reicht dann beim Arbeitsgericht das von beiden Seiten unterschriebene Protokoll des Jahresgespräches als Nachweis aus?

Vielen Dank im Voraus!
Beste Grüße aus Hamburg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Juli 2023 | 10:00

Ja, Sie müssten dann Klage beim Arbeitsgericht erhebne, dass ist ohne Anwalt möglich. Anspruchsgrundlage ist die Zusage und das dort besprochene und als Beweis können Sie das Protokoll verwenden.

ANTWORT VON

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