In der Umsatzsteuererklärung die MwSt. der eBay Gebühren korrekt eintragen

30. Juli 2025 13:03 |
Preis: 30,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich benötige eine verbindliche Aussage, wie ich in der Umsatzsteuererklärung beim Steuerprogramm "WISO Steuer 2025" die Umsatzsteuer auf eBay Gebühren eintragen und somit die Vorsteuer geltend machen kann.

Mit freundlichen Grüßen
30. Juli 2025 | 15:44

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail: info@rechtsanwalt-andreaswehle.de
Sehr geehrter Ratsuchender

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Behandlung der eBay-Gebühren in der Umsatzsteuererklärung.

Die in den eBay-Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer ist eine ganz gewöhnliche Vorsteuer, die Sie wie alle anderen Vorsteuern aus Eingangsrechnungen behandeln. Sie tragen diese daher in derselben Zeile ein, in der Sie auch die Vorsteuer Ihrer übrigen Geschäftspartner (Lieferanten, Dienstleister etc.) erfassen.

In der Umsatzsteuererklärung ist dies üblicherweise die Zeile 66 "Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG". eBay stellt als Dienstleister ganz normale Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis - hier gibt es keine umsatzsteuerlichen Besonderheiten.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist selbstverständlich, dass Sie die eBay-Leistungen für Ihr Unternehmen verwenden und über ordnungsgemäße Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer verfügen.

Für konkrete Fragen zur Bedienung Ihrer Steuersoftware empfehle ich Ihnen, sich direkt an den Support von WISO Steuer zu wenden, da dies softwarespezifische Anwendungsfragen sind.

Mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Rückfrage vom Fragesteller 30. Juli 2025 | 16:33

Sehr geehrter Herr Wehle,

vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.

Ich habe bei meiner Recherche oft gelesen, dass es sich bei den eBay Gebühren um "innergemeinschaftliche sonstige Leistungen" handelt. War das denn zu einem früheren Zeitpunkt mal so?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Juli 2025 | 16:58

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.

Ja, Sie haben völlig recht! Das ist ein wichtiger Punkt, den ich in meiner ersten Antwort nicht berücksichtigt habe.

Die Rechtslage hat sich tatsächlich geändert:
eBay mit Sitz in Luxemburg stellte früher Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer aus, weshalb diese als "innergemeinschaftliche sonstige Leistungen" behandelt wurden. In diesen Fällen griff das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG - deutsche Unternehmer mussten selbst 19% deutsche Umsatzsteuer berechnen und abführen, konnten diese aber gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.

Aktueller Stand:
Heute weist eBay direkt deutsche Umsatzsteuer auf den Rechnungen aus, weshalb es sich um normale Eingangsrechnungen handelt. Früher kamen die eBay-Gebühren daher in Zeile 48 (innergemeinschaftliche sonstige Leistungen) und die selbst berechnete deutsche Umsatzsteuer in Zeile 47, die dann als Vorsteuer in Zeile 67 geltend gemacht werden konnte.

Warum die Verwirrung?
Viele ältere Artikel und Foreneinträge aus den Jahren 2017-2020 behandeln noch die damalige Rechtslage mit dem Reverse-Charge-Verfahren. Diese Informationen sind heute nicht mehr aktuell, da eBay zwischenzeitlich seine Rechnungsstellung auf deutsche Unternehmer umgestellt hat.

Fazit: Ihre ursprüngliche Recherche war korrekt für die damalige Zeit - heute gehören eBay-Gebühren aber zu den normalen Eingangsrechnungen mit ausgewiesener deutscher Umsatzsteuer.
Bitte prüfen Sie diesbezüglich Ihre ebay-Eingangsrechnungen.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen

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