In der Schenkungsbestätigung heisst es '...die Summe..steht jetzt ..ohne Zweckbindung auf Abruf zu s

1. April 2012 13:29 |
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Erbrecht


Beantwortet von


11:51

Zusammenfassung

Meine Eltern haben mir schriftlich eine Schenkung bestätigt, die bei einem Erbfall nicht angerechnet werden soll. Meine Mutter ist inzwischen verstorben, mein Vater dement. Reicht die damalige Bestätigung aus oder droht eine Verjährung?

Das Schenkungsversprechen der Eltern bedarf zu seiner Wirksamkeit entweder der notariellen Beurkundung oder der tatsächlichen Auszahlung des Geldes. Ohne eine dieser Voraussetzungen besteht kein durchsetzbarer Anspruch auf die Schenkung. Die 10-jährige Frist bezieht sich nur auf die Rückforderung bereits geleisteter Schenkungen, nicht auf den Anspruch aus einem Schenkungsversprechen. Schenkungen können aber nachträglich bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen innerhalb von 10 Jahren anteilig berücksichtigt werden.

Sehr geehrter Herr RA,

ich habe folgende Frage.

Ich habe im Jahre 2003 eine von beiden Eltern unterschriebene Schenkungsbestätigung für eine höhere Geldsumme erhalten.

Bei einem eventuellen Erbfall soll dieses Geld (auf Konto der Eltern) aber nicht "angerechnet" werden (dies wurde in dieser Schenkungsbestätigung auch so extra erwähnt).

Mittlerweile ist aber meine Mutter verstorben und mein Vater dement (mein Bruder kümmert sich um alles; inwieweit überhaupt noch eine Geschäftsfähigkeit meines Vaters besteht, weiss ich nicht genau, zumindest ein Teil ist auf meinen Bruder übertragen).

Tritt nun durch den Todesfall meines Vaters ein Erbfall ein, befürchte ich, dass diese damalige Schenkung nun "vergessen" werden könnte.

Reicht das damalige Papier (nicht notariell beglaubigt) aus ? Ich habe irgendwo gelesen, dass es eine 10 jährige Verjährungsfrist gibt.

In der Schenkungsbestätigung heisst es "...die Summe..steht jetzt ..ohne Zweckbindung auf Abruf zu seiner freien Verfügung". Raten Sie mir, jetzt auf eine Überweisung auf mein Konto zu "bestehen" ?

Vielen Dank für Ihre Antwort.
1. April 2012 | 14:16

Antwort

von


(88)
Könneritzstraße 7
01067 Dresden
Tel: 0351 2749353
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Anja-Merkel-__l103936.html
E-Mail: ra.merkel@gmx.de
Sehr geehrter Fragesteller,
sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Sie sollten eine Auszahlung der Schenkung noch zu Lebzeiten des Vaters bzw. die notarielle Beurkundung der Schenkungsbestätigung anregen.

Folgendes:
Ein Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung, vgl. § 518 BGB. Der Schriftmangel, kann durch Bewirken der versprochenen Leistung, also hier durch Auszahlung, geheilt werden.

Das von Ihren Eltern zwar schriftlich abgegebene Schenkungsversprechen entspricht somit nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Dies bedeutet auch, dass wenn Ihr Vater durch Bestätigung der Schenkung mittels einer Auszahlung an Sie, oder einer notariellen Beurkundung der Schenkungsurkunde nicht zustimmt, haben Sie keinen durchsetzbaren Anspruch auf Auszahlung, weil die Schenkungsvereinbarung aufgrund des Formmangels unwirksam ist.

Die von Ihnen angesprochene Verjährungsfrist bezieht auf die Rückforderung bzw. Herausgabe des Geschenks. Dies ist nur innerhalb von 10 Jahren seit Leistung des Geschenkes möglich, vgl. § 529 BGB. Da Sie bislang nichts erhalten haben, ist die Frist auch noch nicht in Gang gesetzt.

Beachten Sie weiterhin, dass eine Schenkung unter Lebzeiten im Todesfall von einem möglichen Pflichtteilsberechtigen bis zu 10 Jahre graduell hinzugezogen werden kann. Dies bedeutet, ein Pflichtteilsberechtigter hat bei der Berechnung seines Pflichtteils Anspruch, dass das bis zu 10 Jahre vor dem Todesfall verschenktes Vermögen mit zu berücksichtigen ist. Jedoch findet die Höhe der Schenkung entsprechend der vergangen Zeit seit Schenkung Berücksichtigung. Im ersten Jahr vor dem Todesfall 10/10 (also die volle Höhe der Schenkung), 5 Jahre vor dem Todesfall nur zu 5/10 usw.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Beste Grüße

Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 1. April 2012 | 18:14

Sehr geehrte Frau RA Merkel,

ich habe noch folgende Nachfrage.
Wenn aufgrund seiner Demenz mein Vater jetzt gar nicht mehr einer Auszahlung zustimmen kann bzw. der notariellen Beglaubigung zustimmen kann, und mein Bruder als die Person, die seine Geschäfte führt, gar kein Interesse daran hat, welche Möglichkeiten hätte ich dann noch ?

Viele Grüße.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. April 2012 | 11:51

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Leider haben Sie keine Möglichkeiten, das Schenkungsversprechen anderweitig als bereits beschrieben durchzusetzen, weil das vorhandene Schenkungsversprechen aufgrund des Formmangels nichtig ist. Einen Anspruch auf Erfüllung eines nichtigen Schenkungsversprechens gibt es nicht. Der Formmangel kann wie beschrieben nur durch Erfüllung geheilt werden.

Erkundigen Sie sich inwieweit die Geschäftsfähigkeit Ihres Vaters eingeschränkt ist. Eine Auszahlung der Schenkung können Sie nur über Ihren Vater oder weil nicht mehr geschäftsfähig, über den Bevollmächtigten (Ihren Bruder) erreichen.

Viel Erfolg und beste Grüße.

ANTWORT VON

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