25. April 2012
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10:30
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
vorab sollten beim weiteren Vorgehen anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn Forderungen konkret an Sie herangetragen werden.
Als mögliche Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch des ersten "Käufers" käme ein Verschulden bei Vertragsschluss in Betracht.
Gemäß § 311 b BGB besteht für den Vertrag unbedingter Formzwang. Das bedeutet, dass noch kein Vertrag zustande gekommen ist.
Allerdings wird der "Käufer" versuchen einen Ersatzanspruch daraus abzuleiten, dass er Ihnen ein unredliches und treuewidriges Verhalten vorwirft. Er wird die Auffassung vertreten müssen, dass Sie einen Vertrauenstatbestand gesetzt haben, der den Anspruch rechtfertigen würde.
Aber selbst, wenn man von einem Vertrauenstatbesatnd ausgehen sollte,haben Sie nach meinem Dafürhalten nicht gegen eine vorvertragliche Pflicht verstoßen, da Sie doch einen nachvollziehbaren Grund dafür hatten, vom Vertragabschluss Abstand zu nehmen.
Sollte allerdings eine individuelle Prüfung eine andere Einschäzung ergeben, würde der "Käufer" nur seinen sogenannten Vertrauensschaden ersetzt verlangen können. Das ist der Schaden, der diesem dadurch entstanden ist, dass er darauf vertrauen durfte, dass der Vertrag zustande kommt.
Das muss er aber nachweisen.
Dabei handelt es sich auch nur um Aufwendungen, die er tatsächlich im Vertrauen auf diesen Vertrag getätigt hat. Das ist im Einzelfall genauestens zu prüfen; deshalb sollten Sie auch unbedingt einen Anwalt beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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