9. Juni 2024
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14:46
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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nachfolgend gestatte ich mir Ihre Fragen zu beantworten:
1) Kann ich die Verzugszinsen auch noch nachfordern, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde?
Sie können die Verzugszinsen auch nach Zahlung des Kaufpreises anfordern und falls eine Unterwerfungsklausel im Vertrag vereinbart wurde, per Gerichtsvollzieher beitreiben.
Der Käufer muss aber im Verzug sein.
Die Vorschrift des § 286 BGB bestimmt, wann Verzug vorliegt. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug ( § 286 I BGB). Verzug setzt also eine Mahnung mit Zahlungsfrist voraus oder einen im Kaufvertrag festgelegten Zahlungstermin.
Ist z.B. in dem Kaufvertrag vereinbart, dass die Zahlung des Kaufpreises innerhalb einer bestimmten Frist nach der Fälligkeitsmitteilung des Notars erfolgen soll, ist die Fälligkeit nicht in ausreichender Form kalendermäßig bestimmt, sodass der Verzug erst mit der Mahnung durch den Verkäufer eintritt.
Ist z.B. in dem Kaufvertrag vereinbart, dass der Käufer Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu zahlen hat, ohne dass es einer Mahnung des Verkäufers bedarf, falls der Käufer den Kaufpreis bei Fälligkeit nicht zahlt, dann bedarf es einer Mahnung nicht mehr.
2) Habe ich die Möglichkeit, die Zahlungsbestätigung zu herauszuschieben, wenn der Käufer nur den Kaufpreis bezahlt, aber die Verzugszinsen nicht? Ich möchte nicht, dass mein Anspruch auf Verzugszinsen erlischt, falls der gesamte Kaufpreis bezahlt wurde.
Der Anspruch auf Verzugszinsen besteht wenn der Käufer im Zahlungsverzug ist. Der Anspruch ist also unabhängig von der Zahlung des Kaufpreises, erlischt also nicht mit der Zahlung des Kaufpreises.
3) Ich dachte, der Verkauf der Immobilie ist bereits mit allem Drum und Dran erledigt. Seit Ende April wäre der Kaufpreis fällig gewesen. Das ist nicht so. Das Geld ist noch nicht da. Jetzt habe ich meinen Urlaub gebucht. Unter Umständen trifft die Zahlung während meines Urlaubes ein und ich kann den Kaufpreis nicht bestätigen. Bekomme ich da Probleme, wenn ich erst zwei Wochen nach Eingang des Kaufpreises die Bestätigung der Zahlung durchführen könnte.
Sie bekommen keine Probleme, wenn Sie im Urlaub sind und die Zahlung während des Urlaubs bei Ihnen eingeht und Sie urlaubsbedingt diese erst nach der Rückkehr aus Ihrem Urlaub bestätigen.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa