20. Mai 2010
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14:06
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Ihre Angabe, dass die Außenwand Ihres Hauses tatsächlich AUF der Grenze steht, lege ich zugrunde. Dann handelt es sich um eine NACHBARWAND im Sinne der Nachbarschaftsrechtsgesetze (hiervon abzugrenzen wäre eine GRENZWAND, bei der ein Haus AN die Grenze gebaut wird, in Ihrem Fall würde sich dadurch an dem Ergebnis aber nichts ändern).
Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden Bauwerken als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient oder dienen soll, § 1 Abs. 1 Hessisches Nachbarrechtsgesetz (im folgenden „NRG").
Daher kann der Eigentümer eines Grundstücks (Sie bzw. ein vorhergehender Eigentümer) eine Nachbarwand nur errichten, wenn
1. die Bebauung seines und des benachbarten Grundstücks bis an die Grenze vorgeschrieben oder zugelassen ist und
2. der Eigentümer des benachbarten Grundstücks einwilligt.
Der Eigentümer des Nachbargrundstücks (Ihr Nachbar) ist dann berechtigt, an die Nachbarwand anzubauen. Anbau ist aber die Mitbenutzung der Nachbarwand als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung des neuen Bauwerks und würde auch eine Kostenbeteiligung zur Folge haben, § 3 NRG.
In Ihrem Fall scheint die Nachbarwand in diesem Sinn aber nicht genutzt worden zu sein und das Haus auf dem Nachbargrundstück an anderer Stelle errichtet.
Für andere Zwecke ist eine Mitbenutzung nicht vorgesehen und daher besteht keine Berechtigung ohne Ihre Einwilligung, die Wand mit Holz zu verkleiden und mit einer Lampe zu versehen.
§ 7 NRG bestimmt zwar außerdem, dass jeder Grundstückseigentümer die Nachbarwand auf seinem Grundstück verstärken darf. Aber auch diese Bestimmung bezieht sich nur auf die Nutzung als Nachbarwand zum Anbau.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock