Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 der Laufbahnverordnung (LbVO) erhöht sich die Höchstaltersgrenze um höchstens drei Jahre bei der Betreuung minderjähriger Kinder und von pflegebedürftigen Angehörigen. In ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes darf grundsätzlich nur berufen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 19 Abs 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG). Ein Vorbereitungsdienst ist nach § 23 LbVO auf jeden Fall für den Zugang zu allen Einstiegsämtern abzuleisten, auch wenn nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Zeiten einer vergleichbaren Beschäftigung angerechnet werden sollten.
Es gilt also eine Höchstaltersgrenze von 43 Jahren in Ihrem Fall. Die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren + 3 Jahren gilt für die darauf folgende Berufung In das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit.
Abgesehen davon können Sie jederzeit schriftlich einen Antrag bei der Dienstbehörde stellen, Sie in ein Beamtenverhältnis zu berufen, und Nachweise zu Kindererziehung und Pflegezeiten mit einreichen. Dieser Antrag muss dann förmlich beschieden werden. Die Behörde muss dazu von Amts wegen die Höchstaltersgrenze beachten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Vielen Dank für die Erklärung. Meine Kollegin wurde als Beamtin auf Probe( 3 jahre Probe) eingestellt. Ich selber bin wie meine Kollegin staatlich anerkannter Sozialpädagoge/Sozialarbeiter. Die Stelle ist eine als Gerichtshelfer bei der Staatsanwaltschaft. Kann ich also davon ausgehen das bei mir voraussichtliche dann wegen Beamter auf Probe ,die 45 Jahre als Höchstgrenze +3 zählen
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die Befähigung für das einschlägige Eingangsamt durch die zu einem Beruf befähigende Ausbildung [u]und[/u] eine hauptberufliche Tätigkeit erworben wurde, gelten §§ 16 ff. LbVO als Sonderregelung. Die Einstellung kann dann ohne vorherigen Vorbereitungsdienst erfolgen. Für die geforderte vorherige hauptberufliche Tätigkeit bestimmt § 18 LbVO:
[i](1) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt für eine Einstellung
1. im zweiten Einstiegsamt mindestens zwei Jahre,
2. im dritten Einstiegsamt mindestens zwei Jahre und sechs Monate und
3. im vierten Einstiegsamt mindestens drei Jahre und sechs Monate.
Bei Promotion kann die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit bis auf zwei Jahre gekürzt werden; dies gilt nicht, wenn das Hochschulstudium durch Promotion abgeschlossen wird.
(2) Die hauptberufliche Tätigkeit muss
1. nach Abschluss der zu dem Beruf befähigenden Ausbildung geleistet worden sein,
2. fachlich an die erworbene Ausbildung anknüpfen und den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entsprechen,
3. nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit im betreffenden Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen und
4. im Hinblick auf die Laufbahnaufgaben zu fachlich selbstständiger Berufsausübung befähigen.
Sie kann innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt worden sein.[/i]
Die für die Ernennung zuständige Behörde stellt aufgrund der zu führenden Nachweise über Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit schriftlich fest, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Einstiegsamt der Laufbahn erfüllt sind (§ 19 Satz 1 LbVO).
Bei der Einstellung als Beamter auf Probe gelten 45 + 3 Jahre = 48 Jahre als Höchstaltersgrenze.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt