Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:
In der Tat ist die Höhe des Hinzuverdienstes für die Rente unbeachtlich, wenn Sie eine Altersrente beziehen, also das 65. Lebensjahr erreicht haben. Sie dürfen dann unbegrenzt hinzuverdienen. Es ist insoweit auch unbeachtlich, welche Art der Altersrente Sie beziehen. Grundsätzlich gibt es demnach auch keinen Grund, Ihren Hinzuverdienst nach Überschreitung der Altergrenze zum Bezug der Altersrente der Rentenversicherung melden zu müssen. Allerdings ist es natürlich erforderlich auf den Hinzuverdienst entsprechende Steuern und Sozialabgaben zu zahlen. Es sei denn, es handelt sich um einen Mini-Job, was in Ihrem Fall ja nicht gegeben ist.
Anders liegt der Fall für Hinzuverdienst vor Erreichen der Alterregelgrenze (65 Jahre). Hier wird Hinzuverdienst, der 400,00 EUR pro Monat überschreitet, grundsätzlich auf die jeweilige Rente angerechnet, wenn die Rente voll ausgezahlt wird. Hinzuverdienste aus selbständiger Arbeit sind hier auch grundsätzlich anzurechnen.
Zur Ermittlung bzw. Prüfung Ihrer Einnahmesituation vor Erreichen der Altersregelgrenze ist die Einnahmeüberschussrechnung ein grundsätzlich zulässiges Instrument, wenn
1. der Jahresumsatz maximal 500.000 Euro beträgt
2. oder der Jahresgewinn maximal 50.000 Euro beträgt
3. und Sie nicht nach anderen Gesetzen, als nach den Steuergesetzen verpflichtet sind, Bücher zu führen (dies wäre der Fall, wenn Sie wegen Ihrer selbständigen Tätigkeit in das Handelsregister eingetragen wären).
Dabei handelt es im Grunde auch nur um eine Einnahme-Ausgaben-Rechnung (Einnahmeüberschussrechnung). Dies dürfte m.E. der von Ihnen bereits vorgelegten „Gewinn-Verlust-Rechnung" wohl entsprechen, zumal sie mit steuerberaterlicher Hilfe erstellt wurde.
Der Betriebsvermögensvergleich ist eine Gewinnermittlungsart. Der unvollständige Betriebsvermögensvergleich wird u.a. durch Gewerbetreibende genutzt, die nicht buchführungspflichtig sind und nicht freiwillig Bücher führen, aber wegen fehlender Aufzeichnung nach § 4 Abs. 1 EStG geschätzt werden.
Es ist mir daher nicht ersichtlich, weshalb die von Ihnen vorgelegte Einnahmeüberschussrechnung (Ihre „Einnahme-Ausgaben-Rechung") nicht aktzeptiert wird. Es mag hier um formale Mängel der Abrechnung handeln oder die offenbar stark gestiegenen Einkünfte aufgrund der Auftragserteilung im unmittelbaren Anschluss an das Erreichen der Altersregelgrenze. Sie oder Ihr Steuerberater sollten sich bei dem Rentenversicherungsträger konkret über die Hintergründe der gewünschten (neuerlichen) Einnahme-Ausgaben-Rechnung erkundigen. Wie ausgeführt, ist hier nicht erkennbar, aus welchen Gründen die für Sie nach Ihren Angaben wohl grundsätzlich mögliche Einnahme-Ausgabe-Rechnung nicht akzeptiert wird. Eine vollständige Rückforderung der Rente für 01/09 – 04/09 ist nur gerechtfertigt, wenn Ihr Hinzuverdienst in dieser Zeit so hoch war, dass bei Anrechnung auf Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze keine Rente mehr übrig bliebe.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Hinweisen möchte ich darauf, dass diese Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung hinsichtlich des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:
In der Tat ist die Höhe des Hinzuverdienstes für die Rente unbeachtlich, wenn Sie eine Altersrente beziehen, also das 65. Lebensjahr erreicht haben. Sie dürfen dann unbegrenzt hinzuverdienen. Es ist insoweit auch unbeachtlich, welche Art der Altersrente Sie beziehen. Grundsätzlich gibt es demnach auch keinen Grund, Ihren Hinzuverdienst nach Überschreitung der Altergrenze zum Bezug der Altersrente der Rentenversicherung melden zu müssen. Allerdings ist es natürlich erforderlich auf den Hinzuverdienst entsprechende Steuern und Sozialabgaben zu zahlen. Es sei denn, es handelt sich um einen Mini-Job, was in Ihrem Fall ja nicht gegeben ist.
Anders liegt der Fall für Hinzuverdienst vor Erreichen der Alterregelgrenze (65 Jahre). Hier wird Hinzuverdienst, der 400,00 EUR pro Monat überschreitet, grundsätzlich auf die jeweilige Rente angerechnet, wenn die Rente voll ausgezahlt wird. Hinzuverdienste aus selbständiger Arbeit sind hier auch grundsätzlich anzurechnen.
Zur Ermittlung bzw. Prüfung Ihrer Einnahmesituation vor Erreichen der Altersregelgrenze ist die Einnahmeüberschussrechnung ein grundsätzlich zulässiges Instrument, wenn
1. der Jahresumsatz maximal 500.000 Euro beträgt
2. oder der Jahresgewinn maximal 50.000 Euro beträgt
3. und Sie nicht nach anderen Gesetzen, als nach den Steuergesetzen verpflichtet sind, Bücher zu führen (dies wäre der Fall, wenn Sie wegen Ihrer selbständigen Tätigkeit in das Handelsregister eingetragen wären).
Dabei handelt es im Grunde auch nur um eine Einnahme-Ausgaben-Rechnung (Einnahmeüberschussrechnung). Dies dürfte m.E. der von Ihnen bereits vorgelegten „Gewinn-Verlust-Rechnung" wohl entsprechen, zumal sie mit steuerberaterlicher Hilfe erstellt wurde.
Der Betriebsvermögensvergleich ist eine Gewinnermittlungsart. Der unvollständige Betriebsvermögensvergleich wird u.a. durch Gewerbetreibende genutzt, die nicht buchführungspflichtig sind und nicht freiwillig Bücher führen, aber wegen fehlender Aufzeichnung nach § 4 Abs. 1 EStG geschätzt werden.
Es ist mir daher nicht ersichtlich, weshalb die von Ihnen vorgelegte Einnahmeüberschussrechnung (Ihre „Einnahme-Ausgaben-Rechung") nicht aktzeptiert wird. Es mag hier um formale Mängel der Abrechnung handeln oder die offenbar stark gestiegenen Einkünfte aufgrund der Auftragserteilung im unmittelbaren Anschluss an das Erreichen der Altersregelgrenze. Sie oder Ihr Steuerberater sollten sich bei dem Rentenversicherungsträger konkret über die Hintergründe der gewünschten (neuerlichen) Einnahme-Ausgaben-Rechnung erkundigen. Wie ausgeführt, ist hier nicht erkennbar, aus welchen Gründen die für Sie nach Ihren Angaben wohl grundsätzlich mögliche Einnahme-Ausgabe-Rechnung nicht akzeptiert wird. Eine vollständige Rückforderung der Rente für 01/09 – 04/09 ist nur gerechtfertigt, wenn Ihr Hinzuverdienst in dieser Zeit so hoch war, dass bei Anrechnung auf Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze keine Rente mehr übrig bliebe.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Hinweisen möchte ich darauf, dass diese Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung hinsichtlich des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,