Antwort
vonRechtsanwältin Lisbeth Bechtel
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vielleicht wäre am Besten, Sie würden anregen, dass Ihr Kind für die restlichen 3 Monate in eine dritte Gastfamilie kommt, der Leitung des Austauschprogramms kann vorgehalten werden, dass die bisherigen Gastfamilien nicht geeignet waren zur Beherbung. Vielleicht wurde die Vereinbarung der Ausgehzeiten nicht verstanden von Ihrem Kind. Ist es noch nicht volljährig? Gibt es im Programm Vorgaben zu den Ausgehzeiten? Vielleicht waren die Vorgaben der Familien bisher zu willkürlich und der nächsten Familie können mit Ihrer Unterstützung Vorgaben gemacht werden, die das Kind einhält?
Gerne kann ich für Sie einen Brief auch in englischer Sprache schreiben, um eine Einigung mit der Programmleitung zu erzielen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion betätigen.
Mit freundlichen Grüßen
Lisbeth Bechtel
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Lisbeth Bechtel
Guten Tag,
ich denke, ich habe mein Anliegen vielleicht unklar formuliert. Daher erfüllt Ihre Antwort meine Erwartung nicht.
Meine Frage ist: dürfen sie das rechtlich?
Können sie auf eine Probation referenzieren, die u.a. von einer Partei unterschrieben wurde, die nicht mehr dabei ist: die vorherige Host Mom? Verfällt solch eine Probation nicht irgendwann (automatisch) oder wird ungültig?
Braucht es nicht ein schriftliches und unterschriebenes Agreement mit der Gastfamilie zu Ausgehzeiten u.ä.? Und erst dann kann man sagen, dass Absprachen nicht eingehalten, und ein Vertrag gekündigt wird?
Selbstverständlich habe ich wiederholt um eine 3. Gastfamilie gebeten. Wir haben Belege geliefert, warum die Gastfamilie eine Zumutung ist.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie schreiben, die derzeitige Familie hält Verstöße gegen due Ausgehzeiten ect. vor. Damit reicht rein rechtlich die Unterschrift einer vorherigen Gastfamilie für den Ausschluss aus dem Programm.
Hier kann nur versuchen, aus Kullanz eine andere Entscheidung zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen,
Lisbeth Bechtel
Rechtsanwältin