Heiratsvisum-Verpflichtungserklärung

25. November 2022 14:52 |
Preis: 53,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Hallo bin 29 Jahre alt , männlich , mein Verlobter ist Türke . Er versucht jetzt im Januar seinen Sprachkurs zu absolvieren . Meine Befürchtung liegt darin dass ich nur 1300 netto Einkommen habe und leider arbeite ich in der Pflege und das Einkommen ist nicht sehr hoch :( , und ich denke die Befürchtung dass es mit der VE schwierig wird . Mein Partner hat wenig Einkommen sodass auch ein Besuchsvisum evtl abgelehnt wird aufgrund der fehlenden Rückkehrbereitschaft.
Sind die Behörden verpflichtet für eine VE auch beim Heiratsvisum?
Ich habe erfahren dass ich für den kurzfristigen Aufenthalt genügend Einkommen habe . Was ist mit der Verpflichtungserklärung für das Heiratsvisum ? Wie hoch sind da die Einkommensvorgaben ?

In der Türkei -also in seinem Heimatland ist eine gleichgeschlechtliche Ehe nicht möglich , wie sieht da dann der Fall aus für das Konsulat?!

Ich hätte gerne ausführliche Antworten über meine Möglichkeiten, zu den Gesetzen und Einschätzungen.
25. November 2022 | 22:11

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
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Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine Verpflichtungserklärung kann nur dann abgegeben werden, wenn die übernommene Verpflichtung aus eigenem Einkommen oder sonstigen eigenen Mitteln im Bundesgebiet bestritten werden kann. In der Tat gilt es dann um die Bemessungsgröße, die sich wie folgt bestimmt: Sollte das pfändbare Einkommen einer Person nicht ausreichend sein, kann bei Ehepaaren und Personen mit eingetragener Lebenspartnerschaft das pfändbare Einkommen der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin bzw. des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners immerhin mit berücksichtigt werden. Das pfändbare Einkommen muss den in der entsprechenden Tabelle angegebenen Beträgen entsprechen.

Das erforderliches Einkommen (netto) zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung bereits zum Zweck eines Besuchsaufenthalt beträgt bei einer Einzelperson bereits 1.335,84 €.

2.670 € sind es bei einer Einzelperson ohne Unterhaltsverpflichtung, wenn es um einen Ehegattennachzug geht oder von einem eingetragenen Lebenspartner bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe.

Aber das gilt nur, wenn Sie selbst nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen sollten. Haben Sie hingegen die deutsche Staatsbürgerschaft, ist das deutlich anders, dann kann auch ein Ehegatte etc. nachziehen, wenn sie sogar von Arbeitslosengeld II leben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 25. November 2022 | 23:23

Sehr geehrter Rechtsanwalt,

Ich habe verstanden dass sie gemeint haben mit der Verpflichtungserklärung bei einem Ehegattennachzug keine Verpflichtungserklärung notwendig ist , dass ich sogar mit ALG2 den Ehegatten nachziehen könnte . Aber ich meinte beim Heiratsvisum. Das sind doch zwei paar Unterschiede .? Muss man nicht beim Heiratsvisum immer eine VE abgeben?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. November 2022 | 15:25

Sehr geehrter Fragesteller,

ich antworte Ihnen gerne wie folgt:

Es gibt an sich nur zwei verschiedene Arten von einem Visum:

Für kurzfristige Aufenthalte gibt es ein Schengen-Visum (mit dem auch heiraten kann) und für längerfristige Aufenthalte über 90 Tage hinaus ist ein nationales Visum für das Bundesgebiet erforderlich.

Eine Verpflichtungserklärung kann für beide Visa verlangt werden, je nach Einkommens und Vermögenslage.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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