Hausverwaltung wechselt Gasanbieter eigenmächtig

3. März 2013 19:09 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


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Zusammenfassung

Das der Gasanbieter eigenmächtig durch die Hausverwaltung gewechselt werden und muss eine daraus gegebenfalls entstehende finanzielle Mehrbelastung hingenommen werden?

Sofern nicht im Verwaltervertrag etwas anderes vorgesehen ist, ergibt sich ein Schadenersatznsprüch in Höhe der Mehrkosten, wenn der Verwalter den Gasanbieter ohne vorherizge Zustimmung der Eigentümerversammlung wechselt.

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

Ich bin im Beirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft (6 Parteien). Die Hausverwaltung findet durch eine externe Hausverwaltungs-GmbH statt.

Wir hatten diese Woche Buchprüfung und ich habe meine Abrechnung erhalten. Letztere soll in der Eigentümerversammlung in 3 Wochen beschlossen werden.

Meine Gaskosten sind fast 80 % höher als im Vorjahr und mich erwartet eine saftige Nachzahlung. Nach Aussage der Verwalterin sei diese Mehrbelastung auf einen erhöhten Verbrauch und den Anbieterwechsel zurückzuführen. Dadurch enthalte die Abrechnung 13 Monate (wegen Schlussrechnung des alten Anbieters) während der Verbrauch lt. Heizkörper wie üblich 12 Monate umfasse.

Zur Info: Ich habe 16 % mehr verbraucht. Der Rest muss dann wohl neben den üblichen Preiserhöhungen aus dem Anbieterwechsel resultieren.

Andere Eigentümer sind genauso verärgert. Aus deren sonst jährlichen ca. ? 400 Erstattung aus der Hausgeldabrechnung sind dieses Jahr ?
500 Nachzahlung geworden - bei unveränderten Abschlägen.

Rein rechnerisch leuchtet mir die Begründung mit dem Anbieterwechsel ein.

Aber! Was mich sehr ärgert, die Eigentümer wurden über diesen Anbieterwechsel nicht informiert. Wir sollen aber die extremen Nachzahlungen und die um rd. 40 % höheren monatlichen Abschläge für das kommende Jahr leisten.

1) Darf die Verwaltung eigenmächtig ohne jegliche Zustimmung den Gasanbieter wechseln?
2) Muss ich die daraus resultierende finanzielle Belastung einfach so hinnehmen?
3)Momentan kenne ich nicht mal den Vertrag/die Konditionen mit dem neuen Anbieter. Was wäre, wenn die eventuell sogar schlechter wären als mit dem alten Anbieter? Muss dann die Hausverwaltung für den finanziellen Schaden aufkommen?
4)Die Buchprüfung fand in den Räumen der Verwaltung statt. Die Verwalterin, der ich geschrieben habe, dass noch einige Unklarheiten bestehen, hat angeboten, einen erneuten Termin in ihrem Büro zu machen. Irgendwie findet man dort nicht die nötige Zeit und Ruhe, sich in die Details einzuarbeiten. Habe ich das Recht, die Herausgabe der Unterlagen zu verlangen, um mir das Ganze in Ruhe zu Hause anzuschauen?
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Vorab vielen Dank für Ihre Hilfe.
3. März 2013 | 19:42

Antwort

von


(132)
Golmsdorfer Straße 11
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters richten sich nach § 27 WEG.

Sofern Ihr Verwalter den Gasanbieter ohne vorherige Zustimmung der Eigentümerversammlung gewechselt hat, ergeben sich Schadenersatzansprüche in Höhe der Mehrkosten.
Der Anbieterwechsel hätte vom Verwalter zur Beschlussfassung durch die Eigentümerversammlung gestellt werden müssen. Da dies offensichtlich nicht erfolgte, überschritt der Verwalter seine Vertretungsmacht.

Der Verwalter hat grundsätzlich nur die Aufgabe, eine Entscheidung der Wohnungseigentümer über etwaig erforderliche weitere Maßnahmen herbeizuführen und Beschlüsse auszuführen. Sofern im Verwaltervertrag keine Regelung bezüglich des Anbieterwechsels zu finden ist bzw. in diesem Vertrag keine Ermächtigung hierzu festgehalten wurde, haftet der Verwalter.

Bezüglich der Einsichtnahme in die Unterlagen besteht kein Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen. Sie haben aber das Recht sich die Unterlagen in den Geschäftsräumen anzusehen und dort auf eigene Kosten Ablichtungen zu fertigen bzw. fertigen zu lassen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen

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