25. August 2020
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15:09
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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der Wortlaut der Norm macht weder Ausnahmen für "Altbetrieb" noch juristische Personen wie eine GmbH oder eine UG. An sich unterscheiden sich GmbH und UG vor allem durch die Einlagenhöhe, welche bei der UG wesentlich geringer ist. Eine Kombination der beiden ist an sich nicht möglich. Das ist in der Tat zusätzlich irritierend.
Es ist zwingend erforderlich den Nachweis nach § 34 c GewO durch Angestellte, Geschäftsführer oder sonst wen innerhalb der Firma zu erfüllen.
Es bietet sich an, das örtliche Gewerbeamt zu alarmieren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger