14. Juni 2015
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19:31
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat sind die Klauseln nicht klar. Damit sind Sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auszulegen.
Das OLG Hamm hat durch Urteil vom 24.04.1991, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=25%20U%2027/90" target="_blank" class="djo_link" title="OLG Hamm, 24.04.1991 - 25 U 27/90: Wann kann der "Käufer" eines Fertighauses vom Vertrag zurück...">25 U 27/90</a> einen sehr ähnlichen Fall entschieden.
Der Vertrag enthielt ein Rücktrittsrecht, wenn „kein Baugrundstück erworben werden kann".
Das Gericht stellte hierzu – so wie Sie ebenfalls schon andeuten – klar, dass dies nicht in dem Sinne verstanden werden kann, dass nicht irgendein x-beliebiges Grundstück gefunden werden kann. Dieser Fall könne praktisch gar nicht eintreten.
Das Gericht legte die Klausel dann nach folgenden Erwägungsgründen aus:
1.) Grundstück muss für das geplante Haus von Größe und Zuschnitt her geeignet sein
2.) Grundstücksgröße darf nicht die Vorstellungen und Wünsche des Bauherren an das Grundstück selbst übersteigen
3.) Der Gesamtumfang des Bauvorhabens (Grundstück und Haus) muss im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten bleiben. Hierzu ist eine Finanzierungszusage erforderlich.
Liegen diese Bedingungen nicht vor, so kann der Verkäufer nicht davon ausgehen, dass der Vertrag stehen bleiben soll.
Ihre Klausel ist leicht abweichend, da noch der Zusatz enthalten ist, dass nicht jedes Grudstück genügt, sondern nur ein Grundstück dass mit einem Haus der Fertigbaufirma bebaut werden kann. Praktisch dürfte auch dies keine Einschränkung sein, da wohl auf jedes Baugrundstück auch ein Haus der Fertigbaufirma gebaut werden könnte.
Bei Ihnen würde ich die Anforderungen des OLG Hamm daher noch um den Punkt ergänzen:
4.) Das Grundstück muss entweder mit dem konkret vereinbarten Fertighaustyp bebaubar sein oder zumindest mit einem in Preis, Größe, Ausstattung und Gestaltung vergleichbaren Haus.
Da Bemühungen in Ihrem Vertrag nicht definiert sind, ist insoweit ebenfalls auf allgemeine Rechtsgrundsätze abzustellen. Zu fordern ist, dass Sie sich ernsthaft um ein Grundstück bemüht haben. Nachweisbar wäre dies zum Beispiel durch eine geschaltete Annonce oder die Anfrage/Besichtigung verschiedener Grundstücke. Beides ist objektiv auch sehr gut nachweisbar.
Nur der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass nach Ansicht des OLG Brandenburg, Urteil vom 22.06.2011, Az. 4 U 165/10 eine Kündigung eines Fertighausvertrages auch dann wirksam ist, wenn Sie zunächst nicht begründet wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Johannes Kromer