Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ich verstehe Ihre Frage so, dass Sie eine Kündigung gegenüber der Auszubildenden aussprechen wollen.
Die Kündigungsmodalitäten bei Auszubildenden richten sich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Dementsprechend ist nach Ablauf der Probezeit eine ordentliche Kündigung gegenüber der Auszubildenden nicht möglich. In betracht kommt daher nur die außerordentliche Kündigung:
Diese kann nur bei vorliegen eines sogenannten wichtigen Grundes vorliegen, wobei die Arbeitsgerichte regelmäßig davon ausgehen, dass je länger das Ausbildungsverhältnis besteht, desto strengere Anforderungen an das Vorliegen des wichtigen Grundes gestellt werden müssen.
Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn dem kündigenden Ausbilder unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung des Interesses beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht länger zuzumuten ist.
Grundsätzlich muss der Kündigung immer eine dem Kündigungsgrund entsprechende schriftliche Abmahnung vorausgegangen sein, damit die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Liegt nunmehr ein wichtiger Grund für eine Kündigung vor, wegen dessen schon eine Abmahnung ausgesprochen wurde, muss die Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach dem kündigungsrelevanten Ereignis zugehen.
Die Kündigung selber hat schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe zu erfolgen, wobei die Pflichtverstöße mit genauer Zeitangabe aufgeführt sein müssen.
Das Verhalten des Vaters Ihrer Auszubildenden stellt nach den hohen Maßstäben des BBiG keinen wichtigen Grund zur Kündigung dar, da dieser durch ein pflichtwidriges Verhalten der Auszubildenden selber gegeben sein muss. Insofern können Sie Ihrer Auszubildenden deswegen nicht kündigen.
Andersrum kann die Auszubildende grundsätzlich Ihnen gegenüber unter Einhaltung der Kündigungsfristen ordentlich kündigen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht Ihr ebenfalls nur zu, wenn das festhalten am Vertrag für Sie unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen nicht zumutbar wäre. Da das Hausverbot lediglich Ihren Vater betrifft, wird der Auszubildenden grundsätzlich wohl zuzumuten sein, das Ausbildungsverhältnis zumindest bis Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung fortzusetzen, so dass eine außerordentliche Kündigung nicht wirksam ausgesprochen werden kann.
Jedoch ist dann gegebenenfalls zu prüfen, ob nicht das Ausbildungsverhältnis in beiderseitigem Einverständnis aufgelöst werden sollte, da Sie der Schilderung nach einem vorzeitigen Ende des Ausbildungsverhältnisses wohl nicht abgeneigt gegenüber stehen.
Sofern Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen wollen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Über die Kosten, die durch meine Beauftragung entstehen, informiere ich Sie natürlich unverbindlich vorab kostenlos. Bei Bedarf können Sie jederzeit mit meiner Kanzlei Kontakt aufnehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ich verstehe Ihre Frage so, dass Sie eine Kündigung gegenüber der Auszubildenden aussprechen wollen.
Die Kündigungsmodalitäten bei Auszubildenden richten sich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Dementsprechend ist nach Ablauf der Probezeit eine ordentliche Kündigung gegenüber der Auszubildenden nicht möglich. In betracht kommt daher nur die außerordentliche Kündigung:
Diese kann nur bei vorliegen eines sogenannten wichtigen Grundes vorliegen, wobei die Arbeitsgerichte regelmäßig davon ausgehen, dass je länger das Ausbildungsverhältnis besteht, desto strengere Anforderungen an das Vorliegen des wichtigen Grundes gestellt werden müssen.
Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn dem kündigenden Ausbilder unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung des Interesses beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht länger zuzumuten ist.
Grundsätzlich muss der Kündigung immer eine dem Kündigungsgrund entsprechende schriftliche Abmahnung vorausgegangen sein, damit die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Liegt nunmehr ein wichtiger Grund für eine Kündigung vor, wegen dessen schon eine Abmahnung ausgesprochen wurde, muss die Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach dem kündigungsrelevanten Ereignis zugehen.
Die Kündigung selber hat schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe zu erfolgen, wobei die Pflichtverstöße mit genauer Zeitangabe aufgeführt sein müssen.
Das Verhalten des Vaters Ihrer Auszubildenden stellt nach den hohen Maßstäben des BBiG keinen wichtigen Grund zur Kündigung dar, da dieser durch ein pflichtwidriges Verhalten der Auszubildenden selber gegeben sein muss. Insofern können Sie Ihrer Auszubildenden deswegen nicht kündigen.
Andersrum kann die Auszubildende grundsätzlich Ihnen gegenüber unter Einhaltung der Kündigungsfristen ordentlich kündigen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht Ihr ebenfalls nur zu, wenn das festhalten am Vertrag für Sie unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen nicht zumutbar wäre. Da das Hausverbot lediglich Ihren Vater betrifft, wird der Auszubildenden grundsätzlich wohl zuzumuten sein, das Ausbildungsverhältnis zumindest bis Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung fortzusetzen, so dass eine außerordentliche Kündigung nicht wirksam ausgesprochen werden kann.
Jedoch ist dann gegebenenfalls zu prüfen, ob nicht das Ausbildungsverhältnis in beiderseitigem Einverständnis aufgelöst werden sollte, da Sie der Schilderung nach einem vorzeitigen Ende des Ausbildungsverhältnisses wohl nicht abgeneigt gegenüber stehen.
Sofern Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen wollen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Über die Kosten, die durch meine Beauftragung entstehen, informiere ich Sie natürlich unverbindlich vorab kostenlos. Bei Bedarf können Sie jederzeit mit meiner Kanzlei Kontakt aufnehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-