8. Februar 2021
|
12:56
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
Grünberger Str. 54
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E-Mail: braun@rechtsanwalt-braun.berlin
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Zu allererst, die Nichtangabe Ihres Vermögens beim Wohngeldbezug ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Daher sollten Sie dies schnellstmöglich klären.
In der Sache, jeder Zufluss (Erbschaft, Schenkung) während des Wohngeldbezuges zählt als Einkommen. Wenn Sie während des Wohngeldbezuges 35.000 € erhalten, wird Ihnen dies als Einkommen angerechnet, dabei wird die Schenkung im Rahmen des Jahreseinkommens berücksichtigt.
Ihnen bleibt daher nur, dass Sie sich von Ihren Eltern ein Darlehen geben lassen und nach Ablauf des Bezuges des Wohngeldes, wenn es nicht mehr benötigt wird, dieses Darlehen „schenken" lassen, so dass die Darlehensforderung erlischt. Da Darlehen nicht als Einkommen gezählt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
13. Februar 2021 | 12:23
Sehr geehrter Herr Braun,
vielen Dank für Ihre Antwort so weit.
Könnten Sie dann bitte auch noch meine Frage beantworten, wie lange ich bei einem Einkommens/Vermögenszufluss von 35.000 € in 2021 warten müsste, bis ich erneut Wohngeld beantragen kann?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15. Februar 2021 | 10:05
Sehr geehrte Fragesteller,
dies hatte ich schon beantwortet, die Schenkung wird im Rahmen der Ermittlung des Jahreseinkommens angerechnet. Die Schenkung wird also auf das Jahr umgelegt, so dass Sie dann 1 Jahr kein Wohngeld bekommen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt