Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: mail@anwaltskanzlei-dotterweich.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Inventar ist die Gesamtheit der beweglichen Sachen, die in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis zum Grundstück stehen und dazu bestimmt sind, dessen wirtschaftlichem Zweck zu nutzen. Erfasst sind das Zubehör (z.B. Ofen, Badezimmereinrichtung, Küche) und je nach Verkehrsauffassung weitere Sachen. Da es hier um eine durch Testament bestimmte Erbfolge geht, muss auch dieses zur Bestimmung dieser Auffassung herangezogen und ausgelegt werden. Gibt es dort einen Passus, wonach etwa Person XY Sparbücher erben soll, wird auch das im Haus gefundene Sparbuch an diese Person herauszugeben sein. Ergibt die Testamentsauslegung aber, dass alles, was im Haus war, an Sie gehen soll, wurden Sie auch Erbe des gefundenen Sparbuchs. Ohne Kenntnis des Testaments kann keine abschließende Beurteilung vorgenommen werden.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt mit der Detailprüfung zu beauftragen; in diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Vielen Dank schon mal für die erste Antwort.
Im Testament werden die Kinder meiner Oma (meine Mutter und ihre Schwester zu je "1/2 Anteil" zu Erben berufen.
Und mir wird das Haus vermacht "..nebst sämtlichem Inventar, das sich in dem Hausanwesen befindet.."
Desweiteren gibt es keinerlei Differenzierung, was mit beweglichen Vermögen, wie in diesem Fall das Sparbuch, geschehen soll.
Demnach sollte doch eigentlich das Sparbuch im Haus mir zugedacht sein.
Sehr geehrter Fragesteller,
für eine Zugehörigkeit zum Vermächtnis könnte sprechen, dass Ihrer Großmutter klar war, dass sich das Sparbuch zum Zeitpunkt ihres Todes im Haus befinden und deshalb Ihrem Zugriff ausgesetzt sein würde. Die Erben werden dagegen einwenden, dass das Sparbuch an sich nichts mit dem Haus zu tun hat und Sie lediglich das Haus erhalten sollten. Da es hier um Auslegungsfragen geht, kann letztlich nur ein Gericht den Sachverhalt abschließend klären.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt