25. Januar 2009
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21:47
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ihr Fall ist nach den Grundlagen des Zugewinnausgleichs zu regeln. Der Zugewinnausgleich findet im Fall der Ehescheidung statt, wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Sollten Sie durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbart haben, findet der Zugewinnausgleich nicht statt.
Soweit Sie den Begriff der Gütergemeinschaft erwähnen, sei darauf hingewiesen, daß Gütergemeinschaft ebenso wie Gütertrennung durch einen Ehevertrag vereinbart werden muß. Die weitverbreitete Annahme, wenn man die Ehe schließe, lebe man im Güterstand der Gütergemeinschaft, ist also falsch.
2.
Wenn ich ferner unterstelle, daß das Haus je zu 1/2 in Ihrem Eigentum und dem Eigentum Ihrer Ehefrau steht, könnten Sie das Haus nur behalten, wenn Sie Ihrer Ehefrau deren hälftigen Miteigentumsanteil abkaufen würden.
Der Zugewinnausgleich wäre - allerdings nur überschlägig und nur auf der Grundlage der genannten Zahlen folgendermaßen zu berechnen:
Anfangsdatum . . . . . . . 15. 01. 1990
Enddatum .. . . . . . . 15. 01. 2009
Indexschätzwert % . . . . . . 108,1
Zugewinn von Ehemann
Endvermögen
Vermögenswerte:
Haus . . . . . . . . 65.000,00 EUR
–––––––––––––––––
§ 1375 Abs.1 BGB . . . . . . . . . 65.000,00 EUR
Anfangsvermögen
Vermögenswerte:
Guthaben . . .. . . . . . 65.000,00 EUR
–––––––––––––––––
§ 1374 Abs.1 BGB . . . . . . . . . 65.000,00 EUR
allg- Verbraucherpreis-Monatsindex(2005).
* 108,1 / 74 . . . . . . . . . . 94.953,00 EUR
Zugewinn: . . . . . . . . . . . . 0,00 EUR
Zugewinn von Ehefrau
Endvermögen
Vermögenswerte:
Haus . . .. . . . . . 65.000,00 EUR
–––––––––––––––––
§ 1375 Abs.1 BGB . . . . . . . . . 65.000,00 EUR
Anfangsvermögen
Vermögenswerte:
Guthaben . . . . . . . . . 2.500,00 EUR
–––––––––––––––––
§ 1374 Abs.1 BGB . . . . . . . . . 2.500,00 EUR
allg- Verbraucherpreis-Monatsindex(2005).
* 108,1 / 74 . . . . . . . . . . 3.652,00 EUR
Zugewinn: . . . . . . . . . . . 61.348,00 EUR
Ausgleichsanspruch:
Zugewinn von Ehemann . . . . . . . . . 0,00 EUR
abz. Zugewinn von Ehefrau . . .. . . -61.348,00 EUR
–––––––––––––––––
Differenz: . . . . . . . . -61.348,00 EUR
Ausgleichspflichtig Ehefrau: .. . . . 30.674,00 EUR
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt