29. Juli 2025
|
10:38
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
Web: https://www.kanzlei-alpers.de
E-Mail: info@kanzlei-alpers.de
vielen Dank für ihr Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Aus Artikel 17 DSGVO ergibt sich, dass personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn diese zur
Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind und keine Aufbewahrungspflichten oder
vorrangige Interessen einer Löschung entgegenstehen.
Vorliegen haben sie als Arzt bekanntlich Aufbewahrungspflichten zu erfüllen, die sich aus § 630f BGB und § 10 der Berufsordnung ergeben.
Die Aufbewahrungspflicht beträgt gem. § 630f Abs. 3 BGB 10 Jahre. Zum Umfang der Dokumentationspflicht heißt es in § 630f Abs. 2 BGB:
[quote]Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. [b]Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.[/b][/quote].
Dementsprechend gehören die erhaltenen Facharztberichte in die Patientenakte und sind 10 Jahre aufzubewahren.
Daran ändert sich m.E. auch nichts an der Behauptung eines Hausarztwechsels, von dem Ihnen ja zumindest nichts bekannt ist.
Ich verweise beispielhaft auf eine Entscheidung des BGH vom 26.06.2018 - VI ZR 285/17 (https://openjur.de/u/2110230.html). Dort hatte eine Hausärztin es unterlassen, den Patienten nach Erhalt eines Arztbriefes über den bedrohlichen Befund in Kenntnis zu setzen. Nachdem das Berufungsgericht einen Anspruch u.a. noch verneint hat, weil der Patient bei der Hausärztin über 1,5 Jahre in keinem Behandlungsverhältnis gestanden hat, hat der BGH letztlich einen Behandlungsfehler bejaht, da bei einem zuvor langjährigen Behandlungsverhältnis zum einen fraglich ist, ob tatsächlich kein Behandlungsvertrag mehr bestand, den Arzt aber in jedem Fall aber eine aus dem Behandlungsvertrag nachwirkende Schutz- und Fürsorgepflicht trifft.
Wenn Sie hier aber hier nachwirkende Schutz- und Fürsorgepflichten treffen, müssen Sie die Erfüllung dieser Pflichten auch dokumentieren und die Unterlagen entsprechend § 630f Abs. 3 BGB aufbewahren.
Daher würde ich empfehlen, dem Patienten mitzuteilen, dass Sie entsprechend der ärztlichen Dokumentationspflicht und den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen verpflichtet sind, Patientenunterlagen – einschließlich der genannten Facharztberichte – für mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Eine vorzeitige Löschung ist aus rechtlichen Gründen leider nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers