Haus und Grundstück - Welche Gefahren bestehen, wenn ein Ehepartner über seine Hälfte frei verfügen

21. November 2004 20:15 |
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Familienrecht


Im Ehevertrag soll die Gütertrennung herbeigeführt werden. Nach 25 Jahren Ehe. Ein Zugewinnausgleich für die bisherige Zeit wird ausgeschlossen.
Wir besitzen zu je ein Halb ein Haus. Welche Gefahren bestehen, wenn ein Ehepartner über seine Hälfte frei verfügen kann?
Derzeit ist geplant, dass ich bei einer Trennung bzw. Scheidung den Anteil meiner Frau kaufen möchte.
Dazu möchte ich im Ehevertrag ein gegenseitiges Vorkaufsrecht eintragen lassen.
Kann man verhindern, durch eine Vereinbarung im Ehevertrag, dass ein Partner vorher jemanden seinen Anteil überschreibt (Kinder/Eltern)?
Oder ist es besser das Hausgrundstück aus der Gütertrennung herauszulassen, so dass keiner von beiden darüber frei ver-
fügen kann, aber trotzdem ein Vorkaufsrecht vereinbaren?
Wäre damit aber für das Haus der Zugewinnausgleich wieder ein Thema, der sich zu meinem Nachteil auswirken kann?
Sehr geehrter Anfragender,

sofern ein Ehegatte über seinen Anteil frei verfügen kann besteht theoretisch die Möglichkeit, dass

1. er den Anteil an einen x-beliebigen Dritten verkauft,
2. er den Anteil mit einem Grundpfandrecht (z.B. zug. einer Bank) belastet,
3. Gläubiger in den Anteil vollstrecken und anschließend die Auseinandersetzungversteigerung betreiben und so die Verwertung des gesamten Grundstückes erwirken.

Sie können das Vorkaufsrecht mit einer im Grundbuch einzutragenden Vormerkung sichern. Dadurch sind die vorbezeichneten Risiken zwar nicht völlig ausgeschlossen. Aber Sie hätten gegen jeden Dritten, der zeitlich später und damit im Rang nach Ihnen im Grundbuch eingetragen würde, den Anspruch, dessen Recht zur Löschung zu bringen.

Ich möchte jedoch anmerken, dass u.U. ein "Vorkaufsrecht" nicht das ist, was Sie brauchen. Sie sollten bei der Besprechung mit dem Notar erörtern, ob ein Ankaufsrecht ggf. besser zu Ihren Vorstellungen passt.

Zur Erläuterung:
Ein Vorkaufsrecht gewährt dem Berechtigten das Recht, in einen bestehenden Kaufvertrag mit einem Dritten an Stelle des Dritten einzutreten. Der Berechtigte hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass überhaupt verkauft wird. Auch kann das Recht u.U. durch Schenkung o.ä. umgangen werden. Hingegen gewährt ein Ankaufsrecht dem Berechtigten das Recht, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aufgrund eines festgelegten Ereignisses das Grundstück zu einem bestimmten oder bestimmbaren Kaufpreis zu erwerben.

Wenn der einzige im Rahmen des Zugewinnausgleiches zu berücksichtigende Vermögensgegenstand das gemeinsame Haus ist und beide Ehegatten zu je 1/2 an dem Haus beteiligt sind, dann würde bei an dem Wertverlauf des Hauses in gleicher Weise teilhaben. Dementsprechend würde dies keinen erkennbaren Unterschied im Rahmen des Zugewinnausgleiches machen.

Meiner Erfahrung nach sind jedoch einfache und überschaubare Lösungen komplizierten und zersplitterten vorzuziehen. Aus diesem Grund würde ich von einer derartigen Aufteilung der Vermögensmassen abraten.

mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -
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