Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Bastian
Wandsbeker Marktstraße 24 - 26
22041 Hamburg
Tel: 040 / 79691494
Web: https://www.rechtsanwaeltin-bastian.de
E-Mail: kontakt@rechtsanwaeltin-bastian.de
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Gem. § 7 Abs. 1 SGB II sind Sie zum Arbeitslosengeld II berechtigt, wenn Sie zwischen 15 und 64 Jahren alt, erwerbsfähig und hilfsbedürftig sind und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben. Sofern Sie diese Voraussetzungen erfüllen, sind Sie grundsätzlich berechtigt, Leistungen nach dem SGB II zu beziehen. Somit können auch Selbständige grundsätzlich Harz IV erhalten.
Als Antragsteller stehen Ihnen grundsätzlich EUR 351,00 und Ihrem Ehepartner EUR 316,00 zu. Ferner werden die Kosten einer angemessenen Unterkunft übernommen.
Da Sie verheiratet sind, gehört Ihre Frau ebenfalls zur Bedarfsgemeinschaft, so dass auch ihr Einkommen bei der Ermittlung der Höhe des Ihnen zustehenden Anspruchs heranzuziehen ist.
Angerechnet wird daher Ihr und das Einkommen Ihrer Ehefrau, wobei auch das Kindergeld zu berücksichtigen ist. Beim Einkommen Selbständiger sind von den Betriebseinnahmen im Bewilligungszeitraum die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.
Bei der Berücksichtigung des Einkommens sind ferner sowohl bei Ihnen als auch bei Ihrer Ehefrau Pauschalbeträge anrechnungsfrei zu belassen. Die genaue Höhe hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalles ab. Gerade bei Selbständigen hängt die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens von einer Vielzahl von Faktoren ab. So werden Betriebsausgaben zum Beispiel nicht berücksichtigt, wenn sie vermeidbar waren oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges von ALG II entsprechen. Insofern kann im Rahmen dieses Forums die Höhe eines etwaigen Anspruches nicht genau beziffert werden.
Es ist Ihnen jedoch anzuraten, einen Antrag bei dem für Sie zuständigen Amt zu stellen, da in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse ein Leistungsanspruch durchaus möglich erscheint.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
--------------------------------------
§ 7 SGB II
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige).
[...]
Was meinen Sie mit "und Ihrem Ehepartner EUR 316,00 zu."?
Hat meine Frau auch ein anrecht auf Hartz4? Oder wird das mit meinem Antrag gleich automatisch mitbeantragt?
Sher geehrter Fragesteller,
da Sie mit Ihrer Ehefrau eine Bedarfsgemeinschaft bilden, wird zunächst geprüft, wie hoch der Bedarf der Gemeinschaft insgesamt ist. Dieser beträgt für Sie als Antragsteller 351,00 und für Ihre Ehefrau EUR 316,00, d.h. der Bedarf liegt insgesamt bei EUR 667,00 plus Kosten der Unterkunft. Diesem Bedarf wird das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüber gestellt, also sowohl Ihr als auch das Einkommen Ihrer Ehefrau. Wenn o.g. Bedarf durch dieses Einkommen gedeckt ist, haben Sie keinen Anspruch auf ALG II. Es wird somit ermittelt, ob die Bedarfsgemeinschaft durch das ihr zustehende Einkommen ihren Gesamtbedarf decken kann. Antragsteller sind allein Sie.
Da Ihre Ehefrau derzeit noch in Ausbildung ist, halte ich einen eigenen Anspruch auf ALG II für eher nicht wahrscheinlich, da Auszubildende, deren Ausbildungen grundsätzlich im Rahmen des BAföG förderungsfähig sind, nicht zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II berechtigt sind. Hier wäre allerdings genau zu prüfen, ob eine solche Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
---------------------
§ 7 SGB II
[...]
(5) 1Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. 2In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
1.die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
2.deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst oder
3.die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
zum SeitenanfangSeite ausdruckenDatenschutz
bei der Bedarfermittlung ist mir insoweit ein Fehler unterlaufen, als dass wohl nicht davon ausgegangen werden kann, dass Ihre Ehefrau minderjährig ist.
Bei 2 volljährigen Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft beträgt die Regelleistungen für jeden Partner jeweils EUR 316,00, mithin zusammen EUR 632,00 und nicht insgesamt EUR 667,00. Letzteres würde nur gelten, wenn Ihre Ehefrau noch minderjährig ist.
Insoweit bitte ich meinen Fehler zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin