Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Aufgrund der Sachverhaltsschilderung halte ich den Rechnungsbetrag für überhöht.
Sie haben ein Angebot erbeten und hierfür die geforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt. Anhand dieser Unterlagen konnte der Betrieb einen Kostenvoranschlag oder ein Angebot erstellen.
2.
Bei einem Kostenvoranschlag gesteht die Rechtsprechung einen "Aufschlag" von etwa 10 bis 20 % zu. Mehr als 100 % sind eindeutig zuviel.
Allerdings sollten Sie prüfen, ob ein Kostenvoranschlag oder ein Angebot vorliegt.
Handelt es sich um einen Kostenvoranschlag, kann die oben genannte Abweichung zulässig sein.
Anders verhält es sich dagegen bei einem Angebot. Bei einem Angebot ist der Betrieb an die Kostenaufstellung gebunden. Damit ein Vertrag zustande kommt, bedarf es nur noch der Annahme des Angebots durch den Vertragspartner.
Liegt also ein Angebot vor und haben Sie dieses angenommen, brauchen Sie nicht mehr zu zahlen, als im Angebot steht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Raab,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Es handelt sich in der Tat um ein Angebot.
Habe ich es richtig verstanden, dass unabhängig von der Formulierung "Abrechnung erfolgt nach tatsächlichen Mengen" nicht mehr als der Angebotspreis zu zahlen ist, auch wenn die Mengen mehr waren?
Besten Dank!!
Schönes Wochenende!
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Sie haben die Ausführungen absolut richtig verstanden. Ein Kostenvoranschlag und in noch stärkerem Maße ein Angebot sollen dem Kunden eine Kalkulationsmöglichkeit an die Hand geben, um entscheiden zu können, ob er einen Auftrag erteilt oder nicht.
Wenn der Unternehmer einen Kostenvoranschlag erstellt oder gar ein Angebot unterbreitet, muß er sich daran festhalten lassen. Daran ändert auch eine (unseriöse) Klausel, die im Ergebnis auch ''es kann aber alles ganz anders sein'' lauten könnte, nichts.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt