Handlungsvollmacht / Arthandlungsvollmacht / Prokura

18. Juli 2011 21:42 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Liebe Anwälte,

wir benötigen eine "griffige" Definition bzgl der Abgrenzung von "Handlungsvollmacht", "Arthandlungsvollmacht" und "Prokura".

Gehen Sie bitte auch darauf ein, ob eine der o.g. Kompetenzen die andere ersetzt bzw. mit einschließt (z.B. "habe ich mit einer Prokura auch eine Handlungsvollmacht?" oder "Habe ich mit einer Handlungsvollmacht auch eine Arthandlungsvollmacht?")

Beste Grüße aus Berlin!
18. Juli 2011 | 22:25

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Prokura hat einen gesetzlich zwingend festgelegten Umfang, §§ 49, 50 I, III HGB. Mit der Erteilung der Prokura, die im Handelsregister eingetragen wir, sind alle rechtsgeschäftlichen und prozessualen Handlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, auch ungewöhnliche, mit abgedeckt. Die Prokura ist damit umfassend und schließt sämtliche Arten der Handlungsvollmachten, die nachfolgend aufgeführt werden, mit ein.

Es gibt drei verschiedene Arten der Handlungsvollmacht.

1.Generalhandlungsvollmacht.

Die Generalvollmacht bevollmächtigt zum Betrieb eines Handelsgewerbes . Die Vertretungsmacht wird für alle Geschäfte vermutet, die zum Betrieb des Handelsgewerbegewöhnlich gehören. Das Kriterium ist die Branchenüblichkeit der getätigten Geschäfte. Dies ist stets eine Frage des Einzelfalles. Zweites Kriterium ist die Art und Größe des Unternehmens, jedoch wiederum nicht in einer individuellen, sondern typisierten Betrachtung, wobei die Frage gestellt wird, ob ein solches Geschäft für ein Unternehmen mit einer Größe wie das vorliegende in der jeweiligen Branche überhaupt üblich ist. Der Unterschied zur Prokura besteht darin , dass die Prokura zu sämtlichen, also auch recht ungewöhnlichen Geschäften ermächtigt, sofern diese überhaupt zu einem Handelsgewerbe gehören können. Diese ungewöhnlichen Rechtsgeschäfte werden von der Generalvollmacht nicht mitabgedeckt. Die Prokura geht also wesentlich weiter.

2. Arthandlungsvollmacht .

Diese liegt vor, wenn zu einer bestimmten Art von Geschäften die Vollmacht erteilt wird. Beispiele für Arthandlungsbevollmächtigte sind Wareneinkäufer bzw. -verkäufer, Kassierer oder Schalterangestellte.

3. Spezialhandlungsvollmacht .

Die Spezialhandlungsvollmacht bevollmächtigt, wie der Name schon sagt, zu bestimmten einzelnen Geschäften. Sie bezieht sich dabei auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die das konkrete Geschäft gewöhnlich, also in branchenüblicher Weise, mit sich bringt.


Bei Unklarheit stehe ich gerne für eine Nachfrage zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


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