Haftung des Sohnes für Verbindlichkeiten der Mutter ?

31. Januar 2006 20:39 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Meine Mutter wohnt in einem Altenheim. Die Witwenrente reicht gerade für die Heimkosten aus. Es bleiben ihr monatlich 50 EUR übrig. Ersparnisse oder Vermögen ist keines vorhanden.

Der Vermieter der alten aufgelösten Wohnung verlangt von meiner Mutter 1.500 EUR für die Sanierung der alten Wohnung und für Mietrückstände.
Der Vemieter wendet sich mich mit der Begründung an mich, nach aktuellen Rechtsurteilen hafte ich als Sohn für diese Verbindlichkeiten meiner Mutter.

Wenn meine Mutter nicht zahlen kann und auch kein pfändbares Vermögen vorhanden ist, wie geht es dann weiter. Muss die Mutter eine eidesstattliche Versicherung abgeben?
Sie ist jedoch dazu körperlich und geistig nicht mehr in der Lage. Der Sohn hat jedoch eine privatrechtliche Betreuungsvollmacht.

Bleibt bei einer eidesstattlichen Versicherung ein gewisser Betrag frei, z.b. Taschengeld im Heim ?

31. Januar 2006 | 20:55

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage.


Der Vermieter hat allenfalls vertragliche Ansprüche auf Miete und Schadensersatz für Schönheitsreparaturen. Diese Ansprüche richten sich allein gegen den Vertragspartner, und das sind nicht Sie, sondern Ihre Mutter. Ist bei der Mutter aber "nichts zu holen", geht der Vermieter leer aus. Denn an Sie kann er sich nicht halten. Erst wenn Ihre Mutter einmal versterben sollte, was hoffentlich nicht absehbar ist, haften die Erben auch für etwaige Schulden. Übersteigen die Schulden aber die Nachlaßaktiva, empfiehlt sich die Ausschlagung des Erbes. In diesem Fall wird der Vermieter gar keinen Schuldner haben, auf den er zugreifen kann.

Der Vermieter hat jetzt zwar die Möglichkeit, seine Ansprüche einzuklagen und titulieren zu lassen. Die Zwangsvollstreckung wird aber dann daran scheitern, daß Ihre Mutter nach Ihrer Schilderung kein pfändbares Einkommen hat. Der Vermieter würde also "gutes Geld schlechtem hinterherwerfen".

Dies sollte man ihm klarmachen, damit er von einer gerichtlichen Geltendmachung seiner Forderung absieht. Auf Sie wird er erst zugreifen können, wenn Sie irgendwann das Erbe Ihrer Mutter antreten sollten.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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