30. Juni 2008
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16:19
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Als Eigentümer des Grundstücks haften sie grundsätzlich für sämtliche Schäden, die von dem Grundstück ausgehen. Sie haben als Eigentümer eine sog. Verkehrssicherungspflicht. Sind Sie jedoch nicht Besitzer des Grundstücks (dies ist immer derjenige, der auch die tatsächliche Sachherrschaft am Grundstück innehat, also auf das Grundstück tatscählich einwirken kann, kommt § 836 BGB ins Spiel:
§ 836 Haftung des Grundstücksbesitzers
(1) 1Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.
(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer
Danach würde auch ein Mieter oder Pächter haften, wenn er im Besitz des Grundsstücks ist und die Folgen der Verletzung von ihm zu vertreten ist. Dies wird mit der o.g. Regelung vermutet (Beweislastumkehr). Nur wenn eine Haftung durch den Besitzer ausgeschlossen ist, haftet der Eigentümer. Dies ist in allen Fällen so, wenn kein Eigenbesitz Dritter besteht.
Vorliegend sollten Sie sich dennoch einmal per Versicherung (Grundstückshaftpflicht) und vertraglich gegenüber dem Pächter absichern. Generell haftet dieser nach der o.g. Vorschrift auch per Gesetz bei der Verpachtung. Beachten Sie auch, dass der o.g. § für Werke auf dem Grundstück gilt und selbstverständlich auch ein entsprechendes Mitverschulden der Personen anzurechnen ist, die sich ggf. auf dem Grundstück bewegen, evtl. auch unberechtigt, wofür die Umzäunung spricht.
Ich hoffe, Ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Christian Joachim