Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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sofern Sie den Käufern offenlegen, dass es sich um gehackte Accounts handelt, machen Sie sich zumindest nicht des Betruges schuldig. Allerdings könnten Unterlassungsansprüche auf Sie zukommen, sollte Facebook auf Sie zukommen und dies feststellen, oder auch die rechtmäßigen Inhaber.
Bei diesem "Geschäftsmodell" besteht allerdings eine gewisse rechtliche Grauzone, sodass ich hier eine Strafbarkeit derzeit nicht entdecken kann. Zivilrechtlich könnten dann aber Unterlassungsansprüche im Raum stehen, schlimmstenfalls bis zu 50.000 Euro, wenn man Sie hierbei ausfindig macht.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Das heißt so lange ich nur kaufe und weiter verkaufe. Kann mir nichts passieren.
Von wenn kann den so eine Unterlassungsansprüche den kommen? von facebook oder von kunden?
Sehr geehrter Fragesteller,
strafrechtlich sehe ich hier keine Probleme, wobei Sie dann von Facebook einerseits (Verstoß gegen die Nutzerregeln) und den rechtmäßigen Inhabern entsprechende Aufforderungen bekommen könnten. Die Wahrscheinlichkeit ist allerdings sehr gering, da in der Regel der Account dann einfach gelöscht wird.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
ich muss mich hier leider korrigieren. Die Strafbarkeit dürfte sich hierbei aus § 202d StGB ergeben, wenn Sie bewusst gehackte Accounts (Daten) weiterverkaufen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt