Haarverlängerungen

25. Januar 2008 14:45 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Hallo,

ich arbeite seit kurzen in Bereich Haarverlängerung. Ich habe zertifizierte Ausbildungen dafür, bin jedoch keine Friseurin.

Ich biete meine Haare bei sämtlichen Medien an. Da ich keine Friseurin bin biete ich das Anbringen der Haare als Kostenlos an, es werden vom Kunden regelrecht die Haare erworben. zb. 140 Strähnen werden zu 290 Euro verkauft ( 1Strähne kosten 2.07 Euro Markenhaare). Viele Kunden nehmen das Angebot an. Sie müssen jedoch in einem Haarvertrag einwilligen, das diese kostenlos einarbeiten werden. Meine Kunden wissen das Sie allein nur die Haare kaufen. Ich verdeutliche auch in diesen Vertrag das ich keine gelernte Friseurin bin und alle Gewährleistungen abweichen.
Die Haare werden nicht geschnitten!!!!! Nur angebracht.
Gerne schicke ich Ihnen den Vertrag auch zu. Die kunden unterschreiben das sie einverstanden sind und alle Haftungen übernehmen.

Jetzt habe ich ein Schreiben von der HWK erhalten, wo ich Stellungsnahme nehmen soll, da ich ohne eingetragene Handwerksrolle dies nicht ausführen kann. ZUr Zeit habe ich mit einer Kundin streit, wo ich denke das diese der HWK ein Tipp gegeben hat. Jetzt meine Frage wie soll ich mich verhalten?

Kann ich mein gewerbe weiter betreiben?
Ich verkaufe ja nur die Haare, das Anbringen ist KOstenlos und die Kunden willigen schriftlich ein.
Bitte helfen sie mir.

Vielen Dank
CAthy
25. Januar 2008 | 15:07

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,


wenn es tatsächlich nur beim Verkauf bleiben würde, gäbe es kein Problem.

Hier liegt es aber deshalb etwas anders, da die Kunden sich verpflichten müssen, die Verlängerungen einarbeiten zu lassen. Und dieses ist dann in der Tat eine der Tätigkeiten der Frisöre, so dass die IHK dann nach dem geltenden Recht schon einschreiten und diese Tätigkeit auch untersagen kann.

Dass Sie diese Dienste kostenlos anbieten, ändert daran nichts, da hier eben beim Erwerb die Verpflichtung des Kunden vorgeschrieben wird. Daher werden Sie diese Verpflichtung und Tätigkeit unterlassen und sich allein auf den Verkauf beschränken müssen. Hieran könnte ggfs. die weitergehende Vertragsprüfung etwas ändern, so dass der Vertrag noch ergänzend geprüft werden sollte - viel Hoffnung kann ich Ihnen aber derzeit nicht machen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


ANTWORT VON

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