Gutschein Verjährung / Beweispflicht

25. Januar 2017 21:46 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Es geht um folgende Situation:
Im Jahr 2013 wurde bei der Firma Groupon ein Gutschein für eine Sofalandschaft im Wert von €1199 gekauft. Dieser wurde aber nicht eingelöst und die Gültigkeit lief aus. Ende 2015 fragte ich bei Groupon eine Erstattung an. Man verwies mich darauf, daß ich vom Partner (Fa Stilecht) einen Beleg für die Nicht-Einlösung beschaffen muß. Diese Versuche blieben erfolglos und der Partner ist mittlerweile involvent (https://www.glaeubigerinfo.de/winsolvenz/gis.web/frm_Verfahrensinfo.asp?vn=488873).
Beim Groupon Kundenservice verweißt man mich darauf, daß der Gutschein als eingelöst markiert ist. Der Insolvenzverwalter kann mir keine Unterstützung anbieten, da es einen Zeitraum vor der seiner Zuständigkeit betrifft.
Um eine Verjährung zu hemmen, habe ich mich am 21.12.2016 an die Online-Schlichtungsstelle der EU (https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/?event=main.home.show) gewendet und ein Verfahren eröffnet. Groupon hat innerhalb der 30 Tage nicht auf die Schlichtung reagiert.

Es ergeben sich folgende Fragen:
1.) Kann sich Groupon mit dem Hinweis, daß der Gutschein bei ihnen als eingelöst markiert ist aus der Verantwortung ziehen?
2.) Gibt es eine Möglichkeit eine entsprechende Bescheinigung über die Nicht-Einlösung des Gutscheins zu bekommen? Wer ist dafür mein Ansprechpartner?
3.) Meiner Einschätzung nach läuft die Verjährungsfrist nun am 30.01.2017 aus (31.12.2016 + 30 Tage).Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, um meine Ansprüche zu schützen?
4.) Welche Chancen würden Sie einer erfolgreichen Klage gegen Groupon einräumen? Mit welchen Verfahrenskosten ist zu rechnen? Der Prozesskostenrechner (https://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner) liefert mir erstinstanzliche Kosten von €855,90.
26. Januar 2017 | 07:29

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
Guten Morgen,

ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:

Frage 1:
Da Sie die Rückzahlung des Gutscheinpreises begehren, ist die Nichteinlösung eine anspruchsbegründende Tatsache, die Sie beweisen müssen. Von daher kann die Gegenseite diese tatsache bestreiten, nur nicht "wider besseres Wissen".

Frage 2:
Ihr Ansprechpartner ist die Firma Stilecht, bei der der Gutschein eingelöst werden sollte. Die dortige Geschäftsführung ist insoweit auskunftspflichtig.

Frage 3:
Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB endet die Hemmung der Verjährung 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle.
Die Verjährung kann danach wieder durch Maßnahmen nach § 204 BGB gehemmt werden.

Frage 4:
Die Erfolgsaussichten hängen in erster Linie davon ab, ob Sie beweisen können, dass der Gutschein tatsächlich noch nicht eingelöst worden ist. Gelingt Ihnen dieser Nachweis, sind die Erfolgsaussichten hoch, ansonsten verlieren Sie. Da Sie die Beweislast tragen, würde eine verbleibende Unsicherheit zu Ihren Lasten gehen.

Bei 1.199.- € Streitwert beläuft sich das Kostenrisiko für 2 Anwälte und die Gerichtskosten auf 944.86 €. Mit diesen Kosten haben Sie zu rechnen.


Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 27. Januar 2017 | 17:55

Guten Abend,
vielen Dank für ihre Ausführungen.
Um meine Situation besser einschätzen zu können habe ich noch folgende Nachfragen:

zu Frage 2:
Welche Möglichkeit habe ich die ehemalige Geschäftsführung der Fa Stilecht zur Zusammenarbeit zu bewegen und wie wird so ein Kontakt wie in diesem Fall einer Insolvenz eingeleitet? Ist diese zur Zusammenarbeit verpflichtet?

zu Frage 3:
Ist es also richtig, daß ich durch die Einschaltung der von Groupon genannten Schlichtungsstelle der EU (vgl. https://www.groupon.de/dispute_resolution), weitere Zeit gewonnen habe (Ende des Schlichtungsverfahrens + 6 Monate)?

Ich hoffe dies führt nicht zu weit. Aber ist es richtig, daß ich meine Forderung gegen Groupon richten muß, da dies mein Vertragspartner ist. Ich deute Punkt 1.3 der AGBs (https://www.groupon.de/terms_and_conditions/tou112015) so, daß erst durch Einlösung des Gutscheins ein Vertragsverhältnis mit dem Partner (also meinem Fall der Fa Stilecht) entsteht.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Januar 2017 | 18:14

Guten Abend,

Sie sollten zunächst versuchen, Kontakt mit der Geschäftsführung der Firma Stilecht aufzunehmen, möglicherweise gestaltet sich alles ja gar nicht so kompliziert.

Im übrigen sollte eigentlich die Existenz des originalen Gutscheines bei Ihnen Beweis genug sein dafür, dass er noch nicht eingelöst wurde, weil üblicherweise bei Einlösung der Gutschein ja einbehalten wird.

Eine Auskunftspflicht von Stilecht sehe ich nicht, da zwischen Ihnen und ihr ja noch kein Vertrag besteht, aus dem heraus diese Pflicht resultieren könnte.

Die Einleitung der Schlichtung hemmt die Verjährung, ja.

Die rechtlichen Konsequenzen von erst jetzt benannten AGB geht allerdings über die Nachfragefunktion hinaus und sollte von Ihnen zum Gegenstand einer weiteren Anfrage gemacht werden; bitte haben Sie dafür Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen




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