Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
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E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Frage 1:
Da Sie die Rückzahlung des Gutscheinpreises begehren, ist die Nichteinlösung eine anspruchsbegründende Tatsache, die Sie beweisen müssen. Von daher kann die Gegenseite diese tatsache bestreiten, nur nicht "wider besseres Wissen".
Frage 2:
Ihr Ansprechpartner ist die Firma Stilecht, bei der der Gutschein eingelöst werden sollte. Die dortige Geschäftsführung ist insoweit auskunftspflichtig.
Frage 3:
Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB endet die Hemmung der Verjährung 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle.
Die Verjährung kann danach wieder durch Maßnahmen nach § 204 BGB gehemmt werden.
Frage 4:
Die Erfolgsaussichten hängen in erster Linie davon ab, ob Sie beweisen können, dass der Gutschein tatsächlich noch nicht eingelöst worden ist. Gelingt Ihnen dieser Nachweis, sind die Erfolgsaussichten hoch, ansonsten verlieren Sie. Da Sie die Beweislast tragen, würde eine verbleibende Unsicherheit zu Ihren Lasten gehen.
Bei 1.199.- € Streitwert beläuft sich das Kostenrisiko für 2 Anwälte und die Gerichtskosten auf 944.86 €. Mit diesen Kosten haben Sie zu rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Abend,
vielen Dank für ihre Ausführungen.
Um meine Situation besser einschätzen zu können habe ich noch folgende Nachfragen:
zu Frage 2:
Welche Möglichkeit habe ich die ehemalige Geschäftsführung der Fa Stilecht zur Zusammenarbeit zu bewegen und wie wird so ein Kontakt wie in diesem Fall einer Insolvenz eingeleitet? Ist diese zur Zusammenarbeit verpflichtet?
zu Frage 3:
Ist es also richtig, daß ich durch die Einschaltung der von Groupon genannten Schlichtungsstelle der EU (vgl. https://www.groupon.de/dispute_resolution), weitere Zeit gewonnen habe (Ende des Schlichtungsverfahrens + 6 Monate)?
Ich hoffe dies führt nicht zu weit. Aber ist es richtig, daß ich meine Forderung gegen Groupon richten muß, da dies mein Vertragspartner ist. Ich deute Punkt 1.3 der AGBs (https://www.groupon.de/terms_and_conditions/tou112015) so, daß erst durch Einlösung des Gutscheins ein Vertragsverhältnis mit dem Partner (also meinem Fall der Fa Stilecht) entsteht.
Guten Abend,
Sie sollten zunächst versuchen, Kontakt mit der Geschäftsführung der Firma Stilecht aufzunehmen, möglicherweise gestaltet sich alles ja gar nicht so kompliziert.
Im übrigen sollte eigentlich die Existenz des originalen Gutscheines bei Ihnen Beweis genug sein dafür, dass er noch nicht eingelöst wurde, weil üblicherweise bei Einlösung der Gutschein ja einbehalten wird.
Eine Auskunftspflicht von Stilecht sehe ich nicht, da zwischen Ihnen und ihr ja noch kein Vertrag besteht, aus dem heraus diese Pflicht resultieren könnte.
Die Einleitung der Schlichtung hemmt die Verjährung, ja.
Die rechtlichen Konsequenzen von erst jetzt benannten AGB geht allerdings über die Nachfragefunktion hinaus und sollte von Ihnen zum Gegenstand einer weiteren Anfrage gemacht werden; bitte haben Sie dafür Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen