Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
1. Fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist dann berechtigt gem. §§ 543, 569 BGB, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies wäre der Fall, wenn die Wohnung vollständig unnutzbar ist oder durch die Mängel Gesundheitsbeschädigungen auftreten und eine Frist zur Beseitigung abgelaufen ist.
Die genauen Mängel sind hier nicht bekannt und ob die Wohnung objektiv unbewohnbar ist, lässt sich wohl nur durch eine Vorortbesichtigung klären. Wenn Sie jedoch der Auffassung sind, dass die Wohnung unbewohnbar ist und nach dem Sachverhalt haben Sie den Vermieter Hausverwaltung zur Mängelbeseitigung aufgefordert, was nicht erfolgt ist. Der benannte Brief, welchen die Hausverwaltung erwähnt und Ihnen nicht zugegangen ist, bleibt ohne Beachtung. Denn die Hausverwaltung muss den Zugang nachweisen und wenn kein Briefkasten vorhanden ist, was vom Vermieter zu vertreten ist, dann kann kein Zugang erfolgt sein.
Zusammenfassend ist festzustellen, sofern die Wohnung durch die Mängel unbewohnbar ist oder eine Gesundheitsbeeinträchtigung hervorgerufen wird, dann ist die fristlose Kündigung gerechtfertigt und Sie müssen ab Rückgabe der Schlüssel keine Miete mehr zahlen. Sofern dies nicht der Fall ist, müssen Sie die Miete zahlen, jedoch auf Grund der Mängel gem. § 536 BGB nur eine geminderte Miete. Die genaue Minderungsquote kann letztendlich nur bei genauer Kenntnis (Besichtigung) benannt werden.
2. Unwirksamkeit wegen Schufa-Eintrag
Wenn der Mitmieter einen Schufa-Eintrag oder ähnliches vorliegen hat und eine dahingehende falsche Selbstauskunft gegeben hat, kann daraus für keine Auflösung Mieterseits beansprucht werden, da hier Rechtsmißbrauch vorliegen würde. Sofern der Vermieter von der Auflösung Gebrauch machen würde, dann hat dieser auf Grund der falschen Angaben einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 BGB in Höhe der vereinbarten Miete.
3. überhöhte Miete
Wenn die mietvertraglich vereinbarte Miete mehr als das Doppelte der ortsüblichen Miete lt. Mietspiegel für vergleichbare Wohnungen beträgt, dann ist der Vertrag wegen Wucher gem. § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Im Ergebnis ist dann keine Miete zu zahlen. Einen Mietspiegel erhalten Sie üblicherweise bei der Stadtverwaltung des Wohnortes.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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Vielen Dank für die super Antwort. Jedoch habe ich eine Sache noch nicht ganz verstanden. Zwar ist mir bewusst, dass Aufgrund der eventuellen falschen Angaben der andere Mieter sich Strafbar gemacht hat und in diesem Fall dem Vermieter Ersatzansprüche zustehen.
Nach meiner Auffassung kommt aber doch bei einer negativen SCHUFA-Auskunft der bereits unterzeichnete Vertrag gar nicht zustande, da Zitat:"Ein etwaiger Mietvertrag kommt nur unter der Bedingung zustande, dass die CREDITREFORM-Selbstauskunft keine negativen Einträge erhält, und die übrigen Angaben der Wahrheit entsprechen. ...". Wir haben dem Vermieter erlaubt mit dieser Mieterselbstauskunfteine CREDITREFORM-Selbstauskunft über uns einzuholen. Da diese bei dem anderen Mieter aber negativ ist, ist somit der Vertrag also trotzdem zustande gekommen?
Sofern tatsächlich bei Creditreform ein negativer Eintrag gespeichert ist, dann ist durch diese Bedingung der Vertrag mit dem Mitmieter nicht zustande gekomen, es bleibt dann immer noch Ihre Verpflichtung und Schadensersatz. Des weiteren möchte ich anmerken, dass bei creditreform nicht zwingend die gleichen Angaben wie bei der Schufa gespeichert sind, d.h. selbst bei negativen Schufa Eintrag kann eine positive Creditreform Auskunft erfolgen.