Sehr geehrter Ratsuchender,
im Freistellungsverfahren erfolgt keine Prüfung über die Vereinbarkeit des jeweiligen Bauvorhabens mit den öffentlich - rechtlichen Vorschriften. Diese Prüfung muss ausschließlich der Entwurfsverfasser und/oder die Bauherrin bzw. der Bauherr durchführen.
Sollte das betreffende Bauvorhaben daher gegen die von Ihnen angesprochene Satzung verstoßen, liegt darin ein Verstoß gegen öffentlich - rechtliche Vorschriften, der zur Sperrung der Baustelle durch die Stadtverwaltung berechtigt.
Eine Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie ist daher derzeit grundsätzlich wirksam. Eine anderer Frage ist, ob die Satzung auch rechtmäßig ist. Dieses wäre im sog. Normenkontrollverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu prüfen. Ich bezweifele jedoch, dass Ihnen dieses hier weiterhilft, ganz abgesehen von möglichen Kosten und der Länge des Verfahrens.
Zur endgültigen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist in jedem Fall die Einsichtnahme in alle vorhandenen Unterlagen erforderlich. Von hier aus kann aufgrund der Komplexität des Themas leider keine abschließende Beurteilung vorgenommen werden. Ziehen Sie daher bitte einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzu.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
im Freistellungsverfahren erfolgt keine Prüfung über die Vereinbarkeit des jeweiligen Bauvorhabens mit den öffentlich - rechtlichen Vorschriften. Diese Prüfung muss ausschließlich der Entwurfsverfasser und/oder die Bauherrin bzw. der Bauherr durchführen.
Sollte das betreffende Bauvorhaben daher gegen die von Ihnen angesprochene Satzung verstoßen, liegt darin ein Verstoß gegen öffentlich - rechtliche Vorschriften, der zur Sperrung der Baustelle durch die Stadtverwaltung berechtigt.
Eine Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie ist daher derzeit grundsätzlich wirksam. Eine anderer Frage ist, ob die Satzung auch rechtmäßig ist. Dieses wäre im sog. Normenkontrollverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu prüfen. Ich bezweifele jedoch, dass Ihnen dieses hier weiterhilft, ganz abgesehen von möglichen Kosten und der Länge des Verfahrens.
Zur endgültigen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist in jedem Fall die Einsichtnahme in alle vorhandenen Unterlagen erforderlich. Von hier aus kann aufgrund der Komplexität des Themas leider keine abschließende Beurteilung vorgenommen werden. Ziehen Sie daher bitte einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzu.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt