Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Grundsätzlich kann eine Gemeinde einen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme satzungsmäßig festlegen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in einer bis heute geltenden Entscheidung vom 25.01.2006, Az.: 8 C 13.05 für rechtswirksam erklärt.
In der Folge ist diese Rechtsprechung dann in § 16 EEWärmeG verankert und erweitert worden.
Sie haben also das Grundstück mit der entsprechenden Belastung erworben und müssen sich den entsprechenden Anschluss gefallen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter RA Otto,
vielen Dank für Ihre Ausführung. Das ist auch soweit verständlich. Allerdings wird bei der Antwort die Tatsache nicht berücksichtigt, dass sich die Bedingungen vor und nach Auktion nicht entsprechen.
Wenn jemand ein Gebot auf ein Auto abgibt wird er danach auch nicht einverstanden sein, zusätzlich einen Anhänger kaufen zu müssen - weil im Angebot nicht erwähnt und damit nicht Teil des Vertrages.
Vielen Dank,
MM
Guten Abend,
der von Ihnen angeführte Vergleich hinkt.
Besser wäre ein solcher Vergleich mit einer anderen rechtlichen Belastung, der Grundsteuer.
Auch diese Verpflichtung "kaufen" Sie mit, ohne dass es besonders erwähnt wäre.
Die Belastung des von Ihnen erworbenen Grundstückes ist keine Bedingung, vielmehr geht es nicht anders. Sie hätten das Grundstück ohne diese Verpflichtung ebenso wenig erwerben können wie ohne die Belastung zur Zahlung der Grundsteuer.
Mit freundlichen Grüßen.