Grundstück der Stadt nur mit Fernwärme der Stadtwerke

| 4. März 2015 14:43 |
Preis: 35€ Historischer Preis
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Vertragsrecht


Beantwortet von


21:25
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben vor kurzem ein Grundstück einer Stadt im Landkreis Fürstenfeldbruck über ein Bieterverfahren ersteigert. In der Ausschreibung zur Versteigerung stand nichts darüber, dass man das Grundstück nur im Zusammenhang mit einem Anschluss an die Fernwärme der Stadt erhalten kann. Erst nach Abgabe der Gebote bzw. nach Auswertung der Höchstgebote wurde den zukünftigen Grundstückbesitzern mitgeteilt, dass das Grundstück nur in Verbindung mit dem Anschluss an die Stadtwerke vergeben wird. Auf Nachfrage soll die Fernwärme sogar mind. 10 Jahre bezogen werden. Eine entsprechende Klausel soll in den Kaufvertrag welcher dem Notar vorgelegt wird.

Müssen wir uns das gefallen lassen?

Vielen Dank,
MM
4. März 2015 | 15:08

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
Guten Tag,

ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:

Grundsätzlich kann eine Gemeinde einen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme satzungsmäßig festlegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in einer bis heute geltenden Entscheidung vom 25.01.2006, Az.: 8 C 13.05 für rechtswirksam erklärt.

In der Folge ist diese Rechtsprechung dann in § 16 EEWärmeG verankert und erweitert worden.

Sie haben also das Grundstück mit der entsprechenden Belastung erworben und müssen sich den entsprechenden Anschluss gefallen lassen.


Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 4. März 2015 | 19:01

Sehr geehrter RA Otto,

vielen Dank für Ihre Ausführung. Das ist auch soweit verständlich. Allerdings wird bei der Antwort die Tatsache nicht berücksichtigt, dass sich die Bedingungen vor und nach Auktion nicht entsprechen.

Wenn jemand ein Gebot auf ein Auto abgibt wird er danach auch nicht einverstanden sein, zusätzlich einen Anhänger kaufen zu müssen - weil im Angebot nicht erwähnt und damit nicht Teil des Vertrages.

Vielen Dank,
MM

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. März 2015 | 21:25

Guten Abend,
der von Ihnen angeführte Vergleich hinkt.
Besser wäre ein solcher Vergleich mit einer anderen rechtlichen Belastung, der Grundsteuer.

Auch diese Verpflichtung "kaufen" Sie mit, ohne dass es besonders erwähnt wäre.

Die Belastung des von Ihnen erworbenen Grundstückes ist keine Bedingung, vielmehr geht es nicht anders. Sie hätten das Grundstück ohne diese Verpflichtung ebenso wenig erwerben können wie ohne die Belastung zur Zahlung der Grundsteuer.

Mit freundlichen Grüßen.

Bewertung des Fragestellers 6. März 2015 | 05:14

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"man bekommt nicht zu hören, was man hören will, sondern was den Gesetzen entspricht... und man bekommt die Arbeit dem Einsatz entsprechend ausführlich (oder eben nicht) - das passt"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 6. März 2015
5/5.0

man bekommt nicht zu hören, was man hören will, sondern was den Gesetzen entspricht... und man bekommt die Arbeit dem Einsatz entsprechend ausführlich (oder eben nicht) - das passt


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