11. November 2021
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12:43
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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vielen Dank für Ihre Frage.
Nach § 11 Abs. Satz 2 Nr. 2 Baugesetzbuch besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde Verträge mit Grundstückseigentümern zur Deckung des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung abschließt. Bei diesen sogenannten „Einheimischenmodellen" werden Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und privaten Grundstückseigentümern geschlossen, die sicherstellen sollen, dass bei der Bebauung neuer Wohnbauflächen Ortsansässige bevorzugt zum Zuge kommen.
Bekannt ist insofern das „Traunsteiner Modell". Vor der Ausweisung von Bauland schließt die Gemeinde notarielle Verträge mit den betroffenen Grundstückseigentümern, in denen diese sich verpflichten, Verpflichtungs- und Vergütungsgeschäfte über jedes Baugrundstück nur mit Zustimmung der Gemeinde abzuschließen Im im Vertrag wird auch der Höchstpreis der Baugrundstücke festgelegt. Mit einer derartigen Höchstpreisklausel kann sichergestellt werden, dass ortsansässige Bewohner zum Erwerb der für eine Bebauung notwendigen Grundstücke wirtschaftlich in der Lage sind.
Soweit aus ihrer Frage ersichtlich, haben Sie bzw. der Erblasser keinen Vertrag mit der Gemeinde abgeschlossen, so dass Sie insoweit auch nichts zu befürchten haben.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt.
P. Dratwa