Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
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Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Aufgebotsverfahren dient dazu, bestimmte Urkunden für kraftlos zu erklären oder unbekannte Berechtigte von ihrer Rechtsposition auszuschließen, zum Beispiel Grundpfandrechtsbriefe (z. B. Hypotheken- und Grundschuldbriefe); es können aber auch Grundpfandrechtsgläubiger oder die Eigentümer eines Grundstücks aufgeboten werden. Geht wie hier beispielsweise ein Grundschuldbrief verloren, MUSS dieser aufgeboten werden.
Zum Verfahren:
Die ungefähre Verfahrensdauer beträgt durchschnittlich mindestens 6 - 9 Wochen, da es gesetzlich vorgeschrieben ist, dass zwischen der Bekanntmachung des Erlasses des Aufgebots bzgl. eines Grundpfandrechtsbriefes im Bundesanzeiger und der Kraftloserklärung mindestens 6 Wochen liegen müssen.
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 437 Aufgebotsfrist
"Zwischen dem Tag, an dem das Aufgebot erstmalig in einem Informations- und Kommunikationssystem oder im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, und dem Anmeldezeitpunkt muss, wenn das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen."
Mitte Januar 2016 ist damit durch noch im Rahmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Haben Sie vielen Dank für ihre Antwort. Leider trifft diese meine Frage nicht.
Denn das Aufgebot wurde am 16.6.2015 eröffnet und am 16.10.2015 beendet. Das sind 16 Wochen Aufbietungsverfahren und nach Aussage Amtsgericht anschließend nochmals mindestens 12 Wochen bis zum gerichtlichen Ausschlußurteil......
Meine Frage zielte darauf ab, welche Zeit vom Ende der Aufbietung bis zur Kraftloserklärung bzw. dem Ausschlussurteil üblicherweise vergehen darf, bis die Löschung dann rechtswirksam im Grundbuch erfolgen kann.
Danke für ihr feedback!
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Entschuldigen Sie zunächst, dass hatte ich wohl falsche eingeordnet/übersehen.
Es gilt:
Dann ist dieses doch um Einiges zu lang.
Aber:
Nach meiner ersten Einschätzung könnten Sie allenfalls unter Verweis auf den seit längst eingetretenen Ablauf der sechs Wochen formlos eine schnellere Entscheidung verlangen.
Ansonsten müssten Sie sich ggf. auf die Regeln einer Amtshaftung berufen, d. h., Ihnen darf durch die Verzögerung der Entscheidung kein Schaden entstehen:
Die Amtshaftungsregeln (s. § 839 BGB) sind jedoch sehr rigide und damit eher selten erfüllt.
Möglich wäre noch (die Androhung zunächst - zur Schadensabwendung insbesondere) eine(r) Dienstaufsichtsbeschwerde bzw. Einschaltung und Kontaktaufnahme des Direktors des Amtsgerichts.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt