9. Juni 2009
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23:46
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
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vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Zunächst wäre zu fragen, ob Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar in Konkurrenz zu Ihrem ehemaligen Arbeitgeber treten dürfen, ohne sich diesem gegenüber gegebenenfalls schadensersatzpflichtig zu machen.
Dieses ist eine Frage des sog. Wettbewerbsverbots.
Auch wenn es keine ausdrückliche Bestimmung im Arbeitsvertrag gibt, besteht während des laufenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich ein solches Wettbewerbsverbot.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet dieses Wettbewerbsverbot jedoch, so dass für Sie kein Wettbewerbsverbot nach Kündigung besteht, es sei denn ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist oder wird mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart, wovon ich nach Ihrer Schilderung allerdings nicht ausgehe.
Sie können sich also durchaus auf dem Gebiet Ihres ehemaligen Arbeitgebers selbständig betätigen und diesem Konkurrenz machen.
Eine weitere Frage betrifft in Ihrem Fall das Geheimhaltungsgebot.
Sie haben als Arbeitnehmer nämlich grundsätzlich solche Sachverhalte geheim zu halten, an denen Ihr Arbeitgeber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat.
Das Interesse Ihres Arbeitgebers an der Geheimhaltung ist dann berechtigt, wenn es um die Sicherung wirtschaftlicher Vorteile geht.
Als Arbeitnehmer dürfen Sie geheim zu haltende Tatsachen nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht an Dritte weiter geben.
Allerdings ist Ihnen eine eigene berufliche Verwendung der Geheimnisse nicht grundsätzlich verwehrt, soweit Sie kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Ihrem alten Arbeitgeber vereinbart hatten, was nach Ihrer Schilderung nicht der Fall ist.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wiederum wäre sowieso nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber Ihnen eine gesonderte Karenzentschädigung hierfür zahlt, was nach Ihrer Schilderung ebenfalls nicht gegeben ist.
Grundsätzlich dürfen Sie die von Ihnen angesprochenen Informationen also verwerten. Ein anderes Problem sehe ich allerdings darin, dass Bestandteil der Technik , die Sie verwerten vollen, jedoch eine Erfindung ist, an der eine andere Firma ein Patent hat.
Hierbei sehe ich in Ihrem Fall (genau wie Ihrem ehemaligen Arbeitgeber) die Gefahr, dass Sie wegen Patentrechtsverletzung vom rechtmäßigen Patenrechtsinhaber abgemahnt sowie gegebenenfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnten.
Dieser Aspekt sollte unbedingt von einem fachkundigen Rechtsanwalt tiefer beleuchtet werden, wobei Ihnen auch meine Kanzlei insoweit gerne weiterhelfen würde.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung.
Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochmorgen!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht