Gründung einer consult

9. Juni 2009 22:13 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Hallo,

ich arbeite (Einkauf uvm.) in einer kleinen Firma, welche eine bestimmte Technik entwickelt hat. Diese ist jedoch nicht geschützt, da es bereits ein ähnliches Produkt gibt. Ein wichtiger Bestandteil an der Technik ist jedoch eine Erfindung, worauf eine andere Firma ein Patent hat.
Ansonsten ist das Produkt einfach herzustellen und aus dem Grund auch einfach zu vermarkten. Die Gewinnspannen sind bis zu 400%, und die einzelnen Produkte fangen bei 7000 Euro an.
Mein Arbeitsvertrag läuft demnächst aus und ich möchte nicht in der Firma bleiben, zumal es der Firma finanziell sehr schlecht (auf Grund sehr schlechter Geschäftsführung) geht.
Nach meinem Ausscheiden möchte ich mich nun selbstständig machen und großen Firmen weltweit die Technik anbieten, in dem ich das System vorstelle und alle Lieferanten und Kalkulationen als consult verkaufe und die Fimen sich mit Hilfe der Zuliefer die Produkte selber bauen können. Einerseits möchte ich dann an den Lieferanten (Provisionen oder Einmalzahlung bei Neukundengewinnung) so wie an den Kunden als Grundstein zum sofortigen Produktionsbeginn verdienen, in dem ich Geheimhaltungsverträge und Kundenschutz bei Zuliefern beantrage anbieten.
Ebenso möchte ich es auch natürlich mit der Firma machen, welche das Patent hat, es aber nicht groß vermarktet und dadurch bei jeder einzelnen Lizenz zusätzliches Geld verdient (Evtl. sogar von allen am meisten).
Ich habe einen 0815 Arbeitsvertrag ohne jegliche Geheimhaltungsvereinbarung oder ähnlichem.
Nun die Frage. Kann ich das so machen, oder kann mir mein alter Arbeitgeber dann etwas?
Vielen Dank für die Beantwortung im voraus

-- Einsatz geändert am 09.06.2009 22:18:40
9. Juni 2009 | 23:46

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail: info@drnewerla.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Zunächst wäre zu fragen, ob Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar in Konkurrenz zu Ihrem ehemaligen Arbeitgeber treten dürfen, ohne sich diesem gegenüber gegebenenfalls schadensersatzpflichtig zu machen.

Dieses ist eine Frage des sog. Wettbewerbsverbots.

Auch wenn es keine ausdrückliche Bestimmung im Arbeitsvertrag gibt, besteht während des laufenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich ein solches Wettbewerbsverbot.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet dieses Wettbewerbsverbot jedoch, so dass für Sie kein Wettbewerbsverbot nach Kündigung besteht, es sei denn ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist oder wird mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart, wovon ich nach Ihrer Schilderung allerdings nicht ausgehe.

Sie können sich also durchaus auf dem Gebiet Ihres ehemaligen Arbeitgebers selbständig betätigen und diesem Konkurrenz machen.

Eine weitere Frage betrifft in Ihrem Fall das Geheimhaltungsgebot.
Sie haben als Arbeitnehmer nämlich grundsätzlich solche Sachverhalte geheim zu halten, an denen Ihr Arbeitgeber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat.

Das Interesse Ihres Arbeitgebers an der Geheimhaltung ist dann berechtigt, wenn es um die Sicherung wirtschaftlicher Vorteile geht.
Als Arbeitnehmer dürfen Sie geheim zu haltende Tatsachen nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht an Dritte weiter geben.

Allerdings ist Ihnen eine eigene berufliche Verwendung der Geheimnisse nicht grundsätzlich verwehrt, soweit Sie kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Ihrem alten Arbeitgeber vereinbart hatten, was nach Ihrer Schilderung nicht der Fall ist.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wiederum wäre sowieso nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber Ihnen eine gesonderte Karenzentschädigung hierfür zahlt, was nach Ihrer Schilderung ebenfalls nicht gegeben ist.

Grundsätzlich dürfen Sie die von Ihnen angesprochenen Informationen also verwerten. Ein anderes Problem sehe ich allerdings darin, dass Bestandteil der Technik , die Sie verwerten vollen, jedoch eine Erfindung ist, an der eine andere Firma ein Patent hat.

Hierbei sehe ich in Ihrem Fall (genau wie Ihrem ehemaligen Arbeitgeber) die Gefahr, dass Sie wegen Patentrechtsverletzung vom rechtmäßigen Patenrechtsinhaber abgemahnt sowie gegebenenfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnten.

Dieser Aspekt sollte unbedingt von einem fachkundigen Rechtsanwalt tiefer beleuchtet werden, wobei Ihnen auch meine Kanzlei insoweit gerne weiterhelfen würde.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung.
Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochmorgen!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax 0471/3088316



Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

ANTWORT VON

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