20. Juni 2007
|
20:52
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Leider sehe ich aus der Distanz und ohne Kenntnis der Urteile keine Möglichkeit, gegen das Urteil, das anscheinend bereits durch ein zweites Gericht bestätigt worden ist, erfolgreich vorzugehen.
Der grobe Undank ist nicht nur auf die beiden von Ihnen genannten Fälle reduziert, vielmehr sind dies zwei besonders schwere Fallbeispiele. Die Bestimmung eines groben Undankes ist sehr weitgehend dem jeweiligen Gericht überlassen und muß lediglich eine tadelnswerte, auf Undankbarkeit deutende Gesinnung offenbaren.
Bitte teilen Sie kurz mit, ob das Gericht den groben Undank explizit nur an der Verweigerung der Räumung festgemacht hat oder auch die Vorkommnisse vor der Kündigung mit einbezogen hat.
Davon unabhängig kann eine Zusage einer Vertretung nur nach Kenntnis der Urteile und der anderen Unterlagen gegeben werden.
Sie können diese mir diese gerne zur Kenntnisnahme übersenden, ich werden Ihnen dann ggfs. ein gesondertes Vertretungsangebot mit Kostenbenennung zukommen lassen.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.