11. April 2018
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09:57
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Durch den Abriss verliert die bisherige Bebauung sämtlichen Bestandsschutz, so dass man sich nicht mehr als neuer Eigentümer darauf berufen kann, wenn man neu bauen will.
Dann muss sowieso eine neue Baugenehmigung beantragt werden und die Nachbarn beteiligt werden.
Die Bauaufsichtsbehörde soll die Nachbarschaft benachrichtigen, bevor von Vorschriften, die ihrem Schutz dienen, Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen zugelassen werden; das gilt auch, wenn die angewandte Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungsvorschrift selbst nachbarschützend ist.
Das gilt dann insbesondere auch für Abstandsflächenregelungen.
Man kann dabei die Zustimmung des Nachbarn einholen. Versagt er diese kommt es darauf an, ob dass rechtmäßig ist oder nicht.
Da aber Abstandsflächen gang grundsätzlich einzuhalten sind, muss der neue Bauherr sich daran halten, wenn er neu bauen will.
Eine andere Möglichkeit wäre die Baulast:
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können die Eigentumsberechtigten öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten).
Dadurch sollen baurechtsmäßige Zustände geschaffen werden.
Hinsichtlich der Fensteröffnungen gilt gleiche, wie es eben dargestellt wurde.
Zusammenfassend zu Ihren Fragen:
Darf der neue Eigentümer des Grundstücks A nach Abriss des Gebäudes ohne Zustimmung des Eigentümers von Grundstück B wieder eine Grenzbebauung vornehmen, oder muss der Eigentümer von Grundstück B zustimmen, wenn:
1) das Gebäude die gleiche Breite und Höhe hat wie das bestehende Gebäude oder
Antwort:
JA, Zustimmung notwendig.
2) breiter und / oder höher ist als das bestehende Gebäude, also die bestehenden Maße überschreitet?
Antwort:
JA, Zustimmung notwendig.
Da die Baulast gelöscht wurde, dürften dann in einer etwaigen Wand auf der Grundstücksgrenze ohne Zustimmung des Eigentümers von Grundstück B Fensteröffnungen enthalten sein?
Antwort: NEIN.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg