Grenzabstand - Hessen - Wärmedämmung

| 27. Mai 2006 10:53 |
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Nachbarschaftsrecht


Mein Nachbar hat ein Haus, das paralell zur Grundstücksgrenze verläuft.
Der Abstand zur Grundstücksgrenze beträgt ca. 2m.
Die Häuser wurden durch die Vorbesitzer in diesem Abstand errichtet. Es gibt nichts schriftliches.
Nun hat er ein Vollwärmeschutz aufgebracht, wodurch der Abstand nur noch 1,9m beträgt.
Hierzu hat nicht um Zustimmung gefragt, sondern diese Maßnahme einfach durchgeführt.
Muss ich dies Dulden?
Steht mir ein Beseitigungsanspruch zu?
Wie sieht es mit der Verjährung aus?
Stichwort "Rechtsmißbräuchlichkeit" - falls mir ein Beseitigungsanspruch zusteht - könnte sich der Nachbar auf Rechtsmißbräuchlichkeit berufen?

Vielen Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsberichts gerne wie folgt beantworten möchte:

Der in Rede stehende Grenzabstand richtet sich, wie Ihnen wahrscheinlich bekannt ist, nach der HBO und dem Hessischen Nachbargesetz. Er hängt natürlich desweiteren auch vom Vorhandensein und Inhalt eines Bebauungsplanes ab.

Zu letzterem kann ich Ihrem kurzen Bericht keine Anhaltspunkte entnehmen, so dass eine Beantwortung Ihres Anliegens schwer fällt und ich auf die kostenlose Nachfragefunktion verweisen möchte.

Grundsätzlich gilt jedoch gem. §§ 6, 55 HBO, dass nur ein untergeordnetes Gebäude (bis zu 5 qm grenzseitiger Wandfläche) zulässig ist – was in Ihrem Fall ersichtlich nicht vorliegend ist.

Wegen der marginalen (10 cm) „Verschlimmerung“ eines evt. ehedem evt. rechtswidrigen, aber über die Jahre „legalisierten“ Zustandes habe ich jedoch schon jetzt Schwierigkeiten, Ihre Anliegen in Ihrem Sinne zu beantworten – vom Problem der Fristen ganz abgesehen.

Sieht man die Dinge mangels bauordnungsrechtlicher Relevanz allein nachbarrechtlich, dürfte es sich nicht um keine „wesentliche“ Beeinträchtigung Ihrer Befugnisse als Eigentümer handeln, vom Zeitfaktor (§ 5 I Hess NachbarG) ganz abgesehen – dies aber alles unter dem Vorgehalt einer präziseren Schilderung Ihrerseits.

Schlussendlich scheint mir auch das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme, sofern man seine Anwendung neben dem Landesnachbarrecht bejaht, nicht verletzt. Zwar kann auch hieraus ggfls. ein Unterlassungsanspruch erwachsen, in Ihrem Fall bezweifle ich dies aber (ohne natürlich die Wand in Augenschein genommen zu haben).

Ich kann hier im Detail nur auf die Rückfragefunktion verweisen, um Ihre Frage evt. präziser beantworten zu können.

Mit freundlichen Grüssen,

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf

Rückfrage vom Fragesteller 30. Mai 2006 | 03:09

Es gilt HBO, also 3m Abstand; ein anderslautender Bebauungsplan liegt nicht vor.

Wie würde sich dei Situation verhalten wenn es sich um eine Grenzwand auf der Grunstücksgrenze handeln würde, und die Wärmedämmung ca. 10cm ab eine Höhe von ca. 2m auf das Nachbargrundstück ragen würde?

Zum WICHTIGSTEN - wie sind die Verjährungsfristen 3J / 5J / 30J / ...?

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Mai 2006 | 12:49

Sehr geehrter Herr S.,

danke für Ihre Nachfrage.

Auf die „Verschlimmbesserung“ des wohl ehedem unzulässig geringen Abstandes dürfte es jetzt, wie ich Ihnen schon schrieb, nicht mehr ankommen.

Ihre Alternativfrage ist natürlich anders zu beantworten. Eine NACHTRÄGLICH „angebaute“ Wärmedämmung, welche auf Ihr Grundstück rüberragt, unterfällt nicht § 912 BGB und auch nicht dem hessischen Nachbarrecht (LG Kassel, ZMR 99, 713) – wobei hier aber im Einzelfall die Rechtsprechung weniger streng ist.

Der Beseitigungsanspruch dürfte zwar der –regelmässigen- dreijährigen Verjährung unterliegen. Die Verjährungsfristen wäre hier de facto aber stark verkürzt, da Sie ja „vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erheben“ müssten (§ 912 BGB) – anderfalls Sie zur entschädigungspflichtigen (§ 913 BGB) Duldung verpflichtet wären.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de

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