Gravis - FernAbsG - Kauf online, Abholung im Laden

| 1. November 2012 15:45 |
Preis: 35€ Historischer Preis
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Kaufrecht


Beantwortet von

Hallo,

ich habe am 1.10.2012 ein IPhone5 online im Gravis Store bestellt.
Eine Woche später -telefonisch- noch ein IPad dazubestellt.

Beide Produkte wollte ich jedoch im Laden abholen, ich habe ebenso die Auftragsbestätigung erhalten des Shops, als auch die AGB bestätigt.

Am 16.10. habe ich das IPad abgeholt und das IPhone storniert (da immernoch nicht lieferbar) - bezahlt habe ich vor Ort.

Das Ipad wurde ausgepackt und aktiviert - das Gerät wird jedoch nicht benötigt (da bereits eines im Haushalt ist und meine Partnerin, doch lieber ein Android möchte).

Ich habe demenstrepchend alles wieder auf die Werkseinstellung gesetzt, in die OVP zurück gelegt und abgegeben.

Gravis meinte nun sowohl im Laden, als auch per EMail und telef. Kontakt, dass das FernAbsG hier nicht greift und Sie "leider" nicht meine Rückgabe / Widerruf akzeptieren können, dadurch dass Gesetzt eben nicht mehr greift, weil ich es im Laden abgeholt hätte und das IPad ja auch aktiviert wurde.

Ist dies so rechtens?

Kurz noch einmal zusammengefasst

- IPhone online bestellt (später storniert, da nicht lieferbar)
- IPad telefonisch nachbestellt, im Laden aber abgeholt und bezahlt
- Auftragsbestäigung für die telef. Bestellung liegt vor
- Innerhalb der 14t. Frist ordnungsgemäß und einwandfreiem Zustand zurückgegeben

Sofern das FernAbsG greift, was sollte ich nun tun, da Gravis sich strikt weigert es zurück zu nehmen.

Wert des Geräts zum Kaufzeitpunkt ~ 800 € brutto
1. November 2012 | 17:36

Antwort

von


(146)
Frankfurterstr. 30
51065 Köln
Tel: 0221 16954321
Web: https://kanzlei-kirli-ippolito.de/impressum/
E-Mail: info@kanzlei-kirli-ippolito.de
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt:

Die Rechtsansicht von Gravis ist nicht zutreffend. Maßgeblich ist, ob der Vertrag schon vor Ihrer körperlichen Anwesenheit im Geschäft zustande gekommen ist.

Es kommt auf den Vertragschluss an. Wenn dieser ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit stattfindet, greift das Fernabsatzrecht. Dies allerdings nur, wenn der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt, wenn also nicht ausnahmsweise, sondern regelmäßig und vom Unternehmer bewusst vorgesehen per Internet (oder Telefon) bestellt wird. Dies ist der Fall.

Die Abholung des Gerätes sowie die Aktivierung desselben ist kein Vertragsschluss. Der Vertragsschlus kam schon vorher zustande.

Telefonate fallen auch unter den für einen Fernabsatvertrag notwendingen Kommunikationsmittel (siehe unten § 312b Abs. 2 BGB)



Sie sollten Gravis schriftlich darauf hinweisen, dass es auf den Vertragsschluss ankommt und dass der Vertrag schon vor Abholung, also vor Ihrer körperlichen Anwesenheit im Laden zusatnde gekommen ist.




(Der komplette) § 312b BGB

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge

1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),

2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),

3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung, ausgenommen Darlehensvermittlungsverträge,

4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,

5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,

6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,

7. die geschlossen werden

a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder

b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.


Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform die Beratung durch einen Rechtanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.

Das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.



Mit freundlichen Grüßen

Kirli
(Rechtsanwalt)





Rechtsanwalt Serkan Kirli

Bewertung des Fragestellers 5. November 2012 | 09:43

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"Danke für die kompetente Auskunft, ich denke ich werde Sie die Tage noch einmal telef. kontaktieren, da Gravis sich "natürlich" immer noch quer stellt."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 5. November 2012
5/5.0

Danke für die kompetente Auskunft, ich denke ich werde Sie die Tage noch einmal telef. kontaktieren, da Gravis sich "natürlich" immer noch quer stellt.


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