GmbH Übernahme

3. Dezember 2006 11:25 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Folgendes Szenario:
Firma A besitzt AG B und kauft GmbH C, der Kauf wird um ein halbes Jahr rückdatiert. Firma A beschliesst GmbH C auf die AG B zu verschmelzen.

Folgende Fragen:
a) ab wann gilt §613a BGB für die Mitarbeiter der GmbH C ?
b) gilt dieser Paragraph auch für angestellte Geschäftsführer (keine Anteile oder ähnliches) von GmbH C ?
c) Im Anstellungsvertrag der Geschäftsführer steht ein fristloses Kündigungsrecht bei Liquidation von GmbH C, trifft dies bei Verschmelzung zu ?
d) Muss ein dann exGF ein Angebot von AG B annehmen, oder wird die Nichtannahme des Angebots von der Arbeitsagentur als Kündigung ohne eigenes Verschulden anerkannt ?

Danke...
3. Dezember 2006 | 12:32

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
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Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Fragen, die unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten darf:

a.
§ 613a BGB gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem die GmbH tatsächlich durch Rechtsgeschäft übernommen wurde. Eine Rückdatierung in Bezug auf den Betriebsübergang, der zu einer Verschlechterung der Rechtsstelung der Arbeitnehmer führen würde, wäre aus arbetsrechtlicher Sicht unwirksam.

b.
Ein Geschäfstführer fällt grds. nicht unter § 613a(BUNDESARBEITSGERICHT, Az.: 8 AZR 654/01,Urteil vom 13.2.2003). Dies gilt grds. auch, wenn er einen Anstellungsvertrag hat.

c.
Insofern würde auch das Kündigungsrecht wirksam sein, hier könnte sich nur die Frage ergeben, ob die Verschmelzung einer Liquidation entspricht. Hier wären die tatsächlichen Folgen der Verschmelzung zu ermitteln, also in welchem Umfang die GmbH in der neue Firam aufgeht oder ob sie 1:1 nur durch einen neuen Arbeitgeber fortgeführt wird. Wird Sie komlett aufgelöst, spricht dies für ein fristloses Kündigungsrecht.

d.
Wenn Sie selbst gekündigt werden und mit einigem Abstand ein neues Angebot erhalten, dürfte Ihnen die nicht negativ in Bezug auf die Arbeitsagentur ausgelegt werden dürfen. Es kommt aber auch hier auf die einzelnen Umstände an, zB. auch, ob die neue Täigkeit unzumutbar wäre oder ob andere Stellen in Aussicht stehen.

Ich hoffe, Ihre Fragen für eine erste Orientierung hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.rechtsbuero24.de


Rechtsanwalt Christian Joachim

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