GmbH-Auflösung mit zwei geschäftsführenden Gesellschafter (50/50)

5. April 2025 16:47 |
Preis: 30,00 € |

Steuerrecht


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in unter 2 Stunden
Guten Tag,

wir (zwei geschäftsführenden Gesellschafter (50/50)) sind dabei, unsere GmbH aufzulösen. Es ist soweit alle geregelt. Die Löschung der GmbH erfolgt im Juni 2025. Es ist kein Vermögen vorhanden. Was es noch gibt, ist eine Fotoausrüstung, ein Fahrrad, ein Klavier, Handys und Laptops, die noch nicht vollständig abgeschrieben sind, Restbuchwert ca. 8.000 EUR.
Besteht die Möglichkeit, das wir beiden geschäftsführenden Gesellschafter diese Dinge unter uns aufteilen? Oder müssen Sie veräussert werden? Könnte ich z.B. auch nur die Fotoausrüstung unserer Firma abkaufen? Kann ich dann den Preis dafür frei wählen oder muss es deckungsgleich mit dem Buchwert sein?
Gibt es noch eine andere Möglichkeit/Lösung, wie wir mit diesem Problem umgehen können?

Die Aufteilung der verbliebenen Wirtschaftsgüter bei der Auflösung einer GmbH kann grundsätzlich erfolgen, allerdings müssen steuerliche und gesellschaftsrechtliche Vorgaben beachtet werden. Wirtschaftsgüter, die noch einen Restbuchwert haben, gehören zum Betriebsvermögen der GmbH. Bei der Verteilung an die Gesellschafter liegt eine sogenannte "Entnahme" vor, die grundsätzlich als Veräußerungsvorgang behandelt wird.

Die Gegenstände können entweder verkauft oder im Rahmen der Liquidationsverteilung entnommen werden. Beim Verkauf an die Gesellschafter sollte der Verkaufspreis mindestens dem Verkehrswert entsprechen, um verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu vermeiden. Der Preis kann grundsätzlich frei vereinbart werden, darf jedoch nicht offensichtlich unter dem tatsächlichen Wert liegen. Erfolgt die Verteilung im Rahmen der Liquidation, muss der gemeine Wert (Marktwert) angesetzt werden, da sonst ebenfalls eine vGA vorliegt.

Wenn Sie z.B. die Fotoausrüstung übernehmen möchten, kann dies durch einen Kauf oder im Zuge der Liquidation geschehen. In beiden Fällen sollte der Preis marktgerecht sein, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Alternativ könnten die Gegenstände versteigert werden, um den tatsächlichen Marktwert zu ermitteln.

Eine andere Möglichkeit wäre die unentgeltliche Übernahme durch die Gesellschafter, was allerdings eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt und daher ebenfalls zu versteuern ist. Um Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte die Bewertung der Wirtschaftsgüter durch einen neutralen Gutachter erfolgen.

Am besten wäre zum entsprechenden Verkehrswert einen Kaufvertrag umzusetzen.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


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