5. April 2025
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17:27
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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10119 Berlin
Tel: 030/37003161
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Sepp-Lorenz-__l108700.html
E-Mail: stefan.lorenz@steuer-aktiv.de
Die Gegenstände können entweder verkauft oder im Rahmen der Liquidationsverteilung entnommen werden. Beim Verkauf an die Gesellschafter sollte der Verkaufspreis mindestens dem Verkehrswert entsprechen, um verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu vermeiden. Der Preis kann grundsätzlich frei vereinbart werden, darf jedoch nicht offensichtlich unter dem tatsächlichen Wert liegen. Erfolgt die Verteilung im Rahmen der Liquidation, muss der gemeine Wert (Marktwert) angesetzt werden, da sonst ebenfalls eine vGA vorliegt.
Wenn Sie z.B. die Fotoausrüstung übernehmen möchten, kann dies durch einen Kauf oder im Zuge der Liquidation geschehen. In beiden Fällen sollte der Preis marktgerecht sein, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Alternativ könnten die Gegenstände versteigert werden, um den tatsächlichen Marktwert zu ermitteln.
Eine andere Möglichkeit wäre die unentgeltliche Übernahme durch die Gesellschafter, was allerdings eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt und daher ebenfalls zu versteuern ist. Um Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte die Bewertung der Wirtschaftsgüter durch einen neutralen Gutachter erfolgen.
Am besten wäre zum entsprechenden Verkehrswert einen Kaufvertrag umzusetzen.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!